AS 2009 5437
Verordnung
über Schweiz Tourismus
Änderung vom 21. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 19631 über Schweiz Tourismus wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19552 über Schweiz Tourismus,
Art. 3 Bst. b
Der Bundesrat ernennt:
b. sechs Mitglieder des Vorstandes;
Art. 4 Bst. a
Der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen:
a. das Geschäftsreglement;
Art. 5 Abs. 1
Schweiz Tourismus können beitreten:
öffentlich-rechtliche Körperschaften;
Anstalten des Bundes und der Kantone;
in der Schweiz ansässige juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen.
Art. 7 Einleitungssatz
Die Organe von Schweiz Tourismus sind:
Art. 14 Abs. 1 Bst. b und 2
Der Vorstand:
b. erlässt das Geschäftsreglement mit den Zuständigkeitsordnungen und den Regeln über die Stellvertretung in den Organen;
Der Vorstand lädt die Mitglieder von Schweiz Tourismus einmal jährlich zu einer konsultativen Konferenz ein. An der Konferenz wird die Marketingstrategie begutachtet und auf die übrigen Kommunikations- und Marketinganstrengungen abgestimmt.
Art. 19
Der Geschäftsstelle steht ein Direktor oder eine Direktorin vor, der oder die nach Statuten und Reglementen die Geschäfte von Schweiz Tourismus leitet.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Einnahmen von Schweiz Tourismus setzen sich zusammen aus:
Art. 22
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Buchführung und die Bilanzierung sind die Artikel 957–963 sowie 662–674 des Obligationenrechts3 entsprechend anwendbar.
II
Diese Änderung tritt am1. Dezember 2009 in Kraft.
21. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |