AS 2009 5535
Verordnung
über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
(Ausweisverordnung, VAwG)
Änderung vom 21. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Ausweisverordnung vom 20. September 20021 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Passarten
Es gibt folgende Passarten:
ordentlicher Pass;
provisorischer Pass;
ordentlicher Diplomatenpass;
provisorischer Diplomatenpass;
ordentlicher Dienstpass;
provisorischer Dienstpass.
Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe sind mit einem Datenchip ausgestattet.
Art. 2a
Art. 5 Abs. 1, 1bis und 3
Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:
für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre;
für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre.
Aufgehoben 1bis Aufgehoben
Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von
Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Gliederungstitel vor Art. 6 2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
1. Abschnitt: Ausstellende Behörde
Art. 6 Ordentliche Ausweise
Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.
Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.
Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.
In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.
Art. 7 Provisorische Pässe
Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze3 und 4 sind sinngemäss anwendbar. Auf die Rücksprache nach Artikel 6 Absatz 4 kann verzichtet werden, wenn Identität und Personendaten der antragstellenden Person einwandfrei feststehen.
Die Kantone können insbesondere an Flughäfen ausstellende Behörden bezeichnen, die ausschliesslich provisorische Pässe ausstellen. Diese Stellen können unter Aufsicht des Kantons namentlich durch das Grenzwachtkorps oder die Polizei betrieben werden.
Art. 7a
Art. 8 Kompetenzkonflikte
Ist zwischen den verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).
Ist zwischen ausstellenden Behörden im Ausland nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Ist zwischen verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG und ausstellenden Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt.
Gliederungstitel vor Art. 9
2. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren
Art. 9 Antrag auf Ausstellung
Wer einen Ausweis beantragen will, kann vor der persönlichen Vorsprache (Art. 12) seine Personendaten der zuständigen ausstellenden Behörde mittels Internet oder Telefon übermitteln oder anlässlich der persönlichen Vorsprache vorlegen. Die zuständigen ausstellenden Behörden bestimmen die bei ihnen zulässigen Arten des Antrages.
Die Kantone legen fest, ob die antragstellende Person eine digitale Fotografie mitbringen kann. Die Anforderungen an diese Fotografie werden vom Departement festgelegt. Die ausstellenden Behörden prüfen die Qualität der Fotografie und entscheiden, ob diese den Anforderungen genügt.
Art. 10 Übernahme und Überprüfung der Personendaten
Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden, sofern dieses gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird.
Bereits im ISA gespeicherte Personendaten können für einen neuen Antrag übernommen werden, wenn die Übernahme aus den Registern nach Absatz 1 nicht möglich ist. Sie sind zwingend mit einer zweiten Datenquelle abzugleichen. Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines Dokumentes (z.B. zivilstandsamtliches Dokument oder Niederlassungsausweis) verlangen.
Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die in das ISA übernommenen Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit. Können die Daten nicht aus den Registern nach Absatz 1 oder 2 beschafft werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Personendaten, so muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen lassen.
Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Personendaten zu bestätigen.
Folgende Daten können aus Infostar übernommen werden:
Name(n) und Vorname(n) der antragstellenden Person;
Geschlecht;
Geburtsort und -datum;
Familien- und Vorname(n) der Eltern;
Bürgerrecht resp. Staatsangehörigkeit;
Heimatort(e);
Lebensstatus;
AHV-Versichertennummer.
Art. 12 Persönliche Vorsprache
Dieantragstellende Person muss persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorsprechen, die allenfalls von der ausstellenden Behörde verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die ausstellende Behörde überprüft die geltend gemachte Identität.
Die antragstellende Person kann bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons vorsprechen, sofern zwischen den beiden beteiligten Kantonen eine entsprechende Vereinbarung besteht. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.
Die persönliche Vorsprache einer im Ausland immatrikulierten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.
Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten auf andere Weise beschaffen kann.
Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck
Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht entspricht.
Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.
Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Bei der Beantragung einer Identitätskarte werden keine Fingerabdrücke erfasst.
Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Art. 13a Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid
Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob:
die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt;
schon ein Ausweis derselben Ausweisart für die antragstellende Person besteht;
die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde;
ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht;
die Fotografie und Fingerabdrücke der antragstellenden Person mit deren bereits vorhandenen Daten übereinstimmen.
Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.
Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.
Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.
Art. 14 Inhalt des Ausweises
Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f AwG gelten die im Infostar, im Familienregister oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde.
Im Ausweis kann nur ein Heimatort eingetragen werden. Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort. Nur dieser wird im ISA aufgenommen.
Als ausstellende Behörde wird die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis eingetragen.
Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grössenangabe weggelassen werden. Bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie bei nicht schreibkundigen oder nicht schreibfähigen Personen wird die Unterschrift weggelassen.
Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige ausstellende Behörde.
Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze4 und 5 AwG nicht möglich.
Art. 14a Zusätzlicher Inhalt des Passes
Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Daten gespeichert:
die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–h und j–m AwG;
eine Fotografie des Gesichts;
zwei Fingerabdrücke.
Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gesichert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 20042 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten findet Anwendung.
Art. 14b
Gliederungstitel vor Art. 15 3. Abschnitt: Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten
Art. 15 Nachweis des guten Rufes
Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6a Absätze1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern:
Auszug aus dem Zentralstrafregister;
Auszug aus dem Handelsregister;
Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;
Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements;
Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre;
Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten zehn Jahre.
Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten verfügen. Das Bundesamt kann auch von Personen die Unterlagen einfordern, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als
Prozent am Kapital oder den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.
Hatte eine der Personen nach den Absätzen1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
Das Bundesamt kann verlangen, dass die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG die Überprüfung des guten Rufes der betroffenen Personen periodisch selbstständig vornehmen und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigen.
Art. 16 Einreichungs- und Prüfungspflicht
Von den Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG sowie gegebenenfalls den Mitgliedern der Unternehmensgruppe kann das Bundesamt namentlich die Einreichung folgender Unterlagen einfordern:
Geprüfte Jahresrechnung;
Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen oder Inhaber von Anteilen;
Angaben zur Organisation der Unternehmung und der Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;
Zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;
Sicherheitskonzept, welches namentlich die Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der zu produzierenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;
Beschrieb der getroffenen Massnahmen zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich.
Die Jahresrechnung ist von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte gemäss der Verordnung vom 22. August 20073 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
Die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG weisen periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
Art. 17 –19
Art. 25 Abs. 1 und 2
Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher die persönliche Vorsprache nach Artikel 12 stattfindet. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag genehmigt.
Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für eine Reise oder einen Rechtsakt benötigt wird, so muss der Austausch des Ausweises über eine Behörde erfolgen.
Art. 27 Zustellung
Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zu.
Das EDA kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.
Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der zuständigen ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.
Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.
Art. 27a Abs. 2 und 3 Bst. c
Die Inhaberin oder der Inhaber des Passes kann dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren und den Inhalt des Datenchips einsehen. Die ausstellenden Behörden stellen die notwendigen Kontrollgeräte zur Verfügung.
Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber:
c. über die Möglichkeit, Pässe auf die Funktionstüchtigkeit nach Absatz 2 zu kontrollieren.
Art. 28 Bst. i und k
Das ISA dient insbesondere:
der Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen;
der Speicherung der Ergebnisse der Kontrolle von Pässen nach Artikel 27a Absatz 2.
Art. 30 Abs. 2 und 3
Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.
Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen kann allein anhand Name(n) und Vorname(n) erfolgen.
Gliederungstitel vor Art. 37a
3. Abschnitt: Datensicherheit und Aufsicht
Art. 37a Anforderungen an ausstellende Behörden
Die zuständige ausstellende Behörde sorgt dafür, dass mindestens zwei Personen bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligt sind (4-Augen-Prinzip).
Ist dies nicht möglich, sind die bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligten Personen einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen und weitere geeignete Kontrollmassnahmen zu treffen.
Gliederungstitel vor Art. 38
Art. 44
Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.
Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.
Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Kosten für den Unterhalt und den Ersatz der im Rahmen der Einführung des Passes
angeschafften Geräte.
Der Bund bestimmt die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten und deren Lieferanten. Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19944 über das öffentliche Beschaffungswesen.
Die Kantone beziehen ausschliesslich die vom Bund bestimmten Geräte bei dem vom Bund bestimmten Lieferanten. Sie übernehmen die Kosten für die Anschaffung, den Unterhalt und den Ersatz der für die Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen notwendigen Infrastruktur.
Art. 46 Abs. 2 Bst. a
Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:
a. Zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Ausstellen eines ordentlichen Ausweises oder eines provisorischen Passes nach Artikel 6 Absatz 4;
Art. 48 Abs. 1
Der Bundesrat überprüft nach einer Konsolidierungsphase, ob die Gebühren kostendeckend sind.
Art. 50 Inkasso
Die Gebühren für Ausweise sind grundsätzlich bei der persönlichen Vorsprache bei der ausstellenden Behörde zu entrichten. Diese bestimmt die Zahlungsart.
Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.
Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.
Art. 51 Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen
Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die zuständige ausstellende Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.
Art. 52 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist
Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschädigten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang des Ausweises geltend macht.
Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 10 Arbeitstage und im Ausland 30 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist festlegen.
In begründeten Fällen, namentlich wenn technische Probleme auftreten, kann das Departement eine längere Frist verfügen. Die Fristverlängerung wird im Bundesblatt publiziert.
Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert 5 Arbeitstagen rügen. In diesem Fall hat sie das Anrecht auf die kostenlose Ausstellung eines provisorischen Passes, wenn sie diesen für eine Reise oder zu anderen Zwecken benötigt. Trifft der beantragte Ausweis nicht bei der antragstellenden Person ein, oder ist dessen Eintreffen nicht mehr zu erwarten, hat sie Anrecht auf eine kostenlose Neuausstellung.
Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder für das Versäumnis der Zustellfrist, liefert ihr die zuständige ausstellende Behörde die Unterlagen, welche die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.
Bei Differenzen zwischen der zuständigen ausstellenden Behörde und der Ausfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt.
Ist der Ausweis trotz sorgfältiger Behandlung nicht mehr brauchbar oder fällt der Datenchip aus, wird der Inhaberin oder dem Inhaber für die Restlaufzeit kostenlos ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Inhaberin oder der Inhaber haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Antragstellung.
Art. 55 Abs. 3
Art. 56 Abs. 2
Zur Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen betreibt es eine eigene ausstellende Behörde.
Art. 58 Abs. 3 und 4
Art. 58a
Art. 61ter Verfahren zur Ausstellung von Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde: Antrag
Die Kantone können vorsehen, dass Identitätskarten während einer maximalen Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden können.
Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzusprechen und sich über ihre Identität auszuweisen. Sie muss eine Fotografie mitbringen. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das Departement festgelegt.
Die Wohnsitzgemeinde füllt das Antragsformular gestützt auf die Angaben des Familienregisters, des Heimatscheines oder gestützt auf Infostar vollständig und richtig aus.
Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten.
Die Wohnsitzgemeinde sendet das vollständig ausgefüllte Antragsformular an die zuständige ausstellende Behörde.
Art. 61quater Verfahren zur Ausstellung von Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde: Prüfung Antrag und Ausstellung
Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und die Qualität der Fotografie sowie der Unterschrift. Sie erfasst die Antragsdaten im ISA.
Falls die Daten ungenau oder unvollständig sind, orientiert die zuständige ausstellende Behörde die Wohnsitzgemeinde, welche die antragstellende Person orientiert.
Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13a vor.
Die zuständige ausstellende Behörde bewahrt das Antragsformular 2 Monate lang auf. Danach vernichtet sie es. Ist der Entscheid über einen Antrag vom Ausgang eines Rechtsstreits abhängig, so wird das entsprechende Formular bis zum Entscheid über diesen Rechtsstreit aufbewahrt.
II
Die Anhänge 1–3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. März 2010 in Kraft.
21. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 30 Abs. 1) Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im ISA gespeicherten Daten A = Abfrage; E = Eingabe und Abfrage Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Datensatz Ausweis + Datenbank I. Ausweisdaten Amtlicher Name nach Art. 2 Abs. 1 E A E E A E E A A Bst. a AwG, oder Allianzname Vorname(n), Bst. b E A E E A E E A A Geschlecht, Bst. c E A E E A E E A A Geburtsdatum, Bst. d E A E E A E E A A Heimatort, Bst. e E A E E A E E A A Nationalität, Bst. f E A E E A E E A A E Grösse, Bst. g E A E E A E E A A Unterschrift, Bst. h E A E E A E E A A Fotografie, Bst. i/digitalisierte Foto- E A E E A E E A E grafie, Art. 14a Abs. 1 Bst. b VAwG Fingerabdrücke, Art. 14a Abs. 1 Bst. c E A1 E1 E1 A1 E1 E1 A1 VAwG Ausstellende Behörde, Bst. j AwG E A E E A E E A A Datum der Ausstellung, Bst. k E A E E A E E A A E Datum Gültigkeitsablauf, Bst. l E A E E A E E A A E Ausweisnummer, Bst. m E A E E A E E A A E Ausweisart, Bst. m E A E E A E E A A
Nur Vergleich, keine Anzeige auf dem Bildschirm und kein Datenexport möglich.
Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Maschinenlesbare Zone, E A E E A E E A A E
Art. 2 Abs. 2 AwG
Einschränkung Geltungsbereich, Abs. 3 E A E E A E E A A Vom/n AntragstellerIn verlangte Eintra- E A E E A E E A A gungen, Abs. 4 Gesetzliche Vertretung E A E E A E E A A von Minderjährigen, Abs. 5 II. Zusatzdaten in Datenbank Antragstellende Behörde, E A E E A E E A A
Art. 11 Abs. 1 Bst. a AwG
Antragsnummer E A E E A E E A A Antragsdatum E A E E A E E A A Geschäftsnummer E E E E E Dossiernummer E E E E E Antragsart E E E E E Antragsgrund E E E E E Bemerkungen zum Antrag E E E E E Akten zum Antrag E E E E E Eingabedatum E E E E E Produktionsstätte E E E E E E Produktionszustand E A E E A E E A A E Versandnummer E E E E A E Sprachcode E A E E A E E A A Zustelldatum Produzent E E E E E Verrechnungsart E E E E E Produktionsbestätigung E E E E E Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Versanddatum E E E E E Wohnadresse E E E E E Kontaktdaten E E E E E Versandadresse E E E E E Geburtsort, Art. 11 Abs. 1 Bst. b AwG E A E E A E E A A Namen und Vornamen der Eltern, Bst. d E A E E A E E A A AHV-Versichertennummer A Datum der Erst- und der Neuausstellung, E A E E A E E A A Bst. e Änderungen der im Ausweis E A E E A E E A A aufgeführten Daten Einträge über Schriftensperre, Bst. f E E E E A Ausweishinterlegung E A E E A E A A A Verweigerung E A E E E A Verlustanzeige/-revokation E E E E A E Entzug E A E E A E A A A Schutzmassnahmen für Minderjährige/ E E E E A Entmündigte, Bst. g Unterschrift/en der gesetzlichen E E E E E Vertretung bei Ausweisen für Minderjährige, Bst. h Verlust und Widerruf des Bürgerrechts, E E E E A Bst. i Besonderheiten diplomatische A E und konsularische Ausweise, Bst. j (besonderes Feld) Ausweiszustand E A E E A E A A A Abkürzungen: Fedpol Aw: Bundesamt für Polizei, Sektion Ausweisschriften (zuständige Stelle des Bundes, Art. 12 Abs. 1 Bst. a AwG) Fedpol Pol: Bundesamt für Polizei als zuständige Polizeistelle des Bundes (Art. 12 Abs. 2 Bst. d und f sowie 3 AwG) EDA Ext AsB: EDA-externe ausstellende Behörde für Ausweise, provisorische Pässe und biometrische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) = Auslandsvertretung EDA Int AsB: EDA-interne ausstellende Behörde für biometrische Diplomaten- und Dienstpässe und provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) GWK: Grenzwachtkorps (Art. 12 Abs. 2 Bst. c AwG) Kant. AsB: kantonale ausstellende Behörde (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) Kant. PPS: kantonale ausstellende Behörde für provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) Pol St ID-Abkl: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identitätsabklärung (Art. 12 Abs. 2 Bst.
d AwG) Pol St Verlust: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen (Art. 12 Abs. 2 Bst. e AwG) Asf St: Ausfertigungsstelle für ordentliche Ausweise (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AwG)
Anhang 2
(Art. 47) Gebühren für Ausweise (Art. 45) IDK Pass Pass + IDK prov. Pass gemeinsam CHF CHF CHF CHF Kinder* 30.– 60.– 68.– 100.– Erwachsene* 65.– 140.– 148.– 100.– * Pass: Kinder = Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Erwachsene = Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art. 46) CHF obligatorische Zuschläge (gem. Abs. 1):
für nachträgliche Eintragungen bei einer 20.– ausstellenden Behörde
Ausstellung eines provisorischen Passes: – ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten 25.– – an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen 50.–
Ausstellung eines provisorischen Passes im Flughafen 50.– fakultative Zuschläge (gem. Abs. 2):
für besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes: – Arbeitszeit Stundenansatz 80.–
Entzug eines Ausweises 40.–
Rückgabe eines Ausweises 40.–
Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten: – Grundgebühr 20.– – Auslagen gemäss Art. 49 nach effektiven Kosten
Anhang 3
(Art. 53 Abs. 2) Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen Ausweise Bund Kantone oder schweizerische Auslandsvertretungen Anteil Bundesanteil Produktion i. e. S. CHF CHF CHF IDK Kinder3.802.40 23.80 Erwachsene 8.25 5.15 51.60 Pass Kinder 17.70 11.10 31.20 Erwachsene 45.90 24.20 69.90 Pass + IDK gemeinsam Kinder 25.70 11.10 31.20 Erwachsene 53.90 24.20 69.90 prov. Pass 30.— 0.— 70.—