AS 2009 5835

Geschäftsreglement
der Eidgenössischen Kommunikationskommission

Änderung vom 24. September 2009

Vom Bundesrat genehmigt am 4. November 2009

Die Eidgenössische Kommunikationskommission
beschliesst:

I

Das Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 6. November 19971 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurzbezeichnung «BAKOM» ersetzt.

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c

Das BAKOM bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen und der Weisungsbefugnis der Kommission selbständig durch. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. es bereitet die Verfahren für die Konzessionserteilung durch die Kommission vor, namentlich die Ausschreibungsverfahren;

  2. es bereitet die Entscheide über Zugangsgesuche vor (Art. 11a Abs. 1 FMG);

Art. 13 Zwischenverfügungen

Zwischenverfügungen über den Ausstand von Mitgliedern der Kommission erlässt die Kommission unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 des BG vom 20. Dez. 19682 über das Verwaltungsverfahren).

Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über einzelne Rechts- oder Tatsachenfragen, insbesondere Entscheide über die Marktbeherrschung, erlässt die Kommission gestützt auf Artikel 12.

Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen erlässt der Präsident oder die Präsidentin zusammen mit einem anderen Mitglied der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren.