AS 2009 5839

Verordnung
des Bundesamtes für Kommunikation
über Fernmeldeanlagen

Änderung vom 6. November 2009

Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Amt» durch «BAKOM» ersetzt.

Art. 1a Leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen mit PLC-Technologie

Die technischen und administrativen Vorschriften zum Erstellen und zum Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeeinrichtungen mit PLC-Technologie gemäss

Artikel 5a FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.

II

Diese Verordnung wird durch beiliegenden Anhang 5 ergänzt.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

6. November 2009 Bundesamt für Kommunikation: Martin Dumermuth

Anhang 5

Verschiedene technische und administrative Vorschriften Nr. Dokumenttitel2 TAV 5.1 Technische und administrative Vorschriften zu den leitungsgebundenen Fern- (Art. 1a) meldeeinrichtungen mit Powerline Communication (PLC)-Technologie im Rahmen von Fernmeldediensten und Privatnetzen, die sich über mehrere nicht aneinander angrenzende Gebäude erstrecken

Diese technischen und administrativen Vorschriften können bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel. Siehe auch unter: www.bakom.ch («Das BAKOM», dann «Rechtliche Grundlagen», dann «Vollzugspraxis», dann «Geräte und Anlagen», dann «Technische und administrative Anforderungen»).