AS 2009 6353

Verordnung
über die sozialen Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft
(SBMV)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.

Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung

Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.

Die Wartefrist verlängert sich auf mindestens fünf Jahre, wenn:

  1. innerhalb der Familie das Gewerbe oder einzelne Grundstücke nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht übernommen wurden; oder

  2. ausserhalb der Familie das Gewerbe über dem zweieinhalbfachen Ertragswert oder ein Grundstück über dem achtfachen Ertragswert gekauft wurde.

Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein.

Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.

Art. 8 Höhe der Darlehen für Umschuldungen

Mit Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden.