AS 2009 6365

Verordnung
über die Tierzucht
(Tierzuchtverordnung, TZV)

Änderung vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tierzuchtverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. d

d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder nach der Methode ATM4 3.50 Franken

Art. 8 Abs. 4

Je Herdebuchtier wird höchstens die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.

Art. 10 Abs. 2 Bst. b–e und 3–6

  1. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken

  2. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder nach der Methode ATM4 4.50 Franken

  3. Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken

  4. Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht 40.00 Franken 3 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede in Laktation und in Herdebuchbetrieben stehende Ziege und jedes Milchschaf ausgerichtet.

Höchstens der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet:

  1. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; oder

  2. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.

KeinBeitrag für Milchproben wird ausgerichtet, wenn beide Voraussetzungen nach Absatz 4 zutreffen.

Höchstens der halbe Beitrag je Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht (Geburtsgewicht und 40-Tage-Gewicht) wird ausgerichtet, wenn die Prüfung unvollständig durchgeführt wird.

Art. 11a Honigbienenzucht

Für die Honigbienenzucht werden insgesamt höchstens 250 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

  1. Herdebuchtier (Königin) 20.00 Franken

  2. Bestimmung der Rassenreinheit der Königinnen 12.50 Franken

  3. Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ringprüfung 175.00 Franken

  4. Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Prüfung 25.00 Franken

  5. Belegstation A 2000.00 Franken

  6. Belegstation B 300.00 Franken

Art. 15 Abs. 5

Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet auf Gesuch über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an den Züchter oder die Züchterin aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Der Verband kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; dann richtet sich die Kontrolle nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 20072.

Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 4 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen

Für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) können Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen ausgerichtet werden. Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen die entsprechenden Vereinbarungen ab.

Art. 35

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova