AS 2009 6365
Verordnung
über die Tierzucht
(Tierzuchtverordnung, TZV)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierzuchtverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. d
d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder nach der Methode ATM4 3.50 Franken
Art. 8 Abs. 4
Je Herdebuchtier wird höchstens die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2 ausgerichtet, wenn die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durchführt.
Art. 10 Abs. 2 Bst. b–e und 3–6
Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken
Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder nach der Methode ATM4 4.50 Franken
Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken
Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht 40.00 Franken 3 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede in Laktation und in Herdebuchbetrieben stehende Ziege und jedes Milchschaf ausgerichtet.
Höchstens der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet:
für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; oder
wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird.
KeinBeitrag für Milchproben wird ausgerichtet, wenn beide Voraussetzungen nach Absatz 4 zutreffen.
Höchstens der halbe Beitrag je Aufzuchtleistungsprüfung in der Ziegenzucht (Geburtsgewicht und 40-Tage-Gewicht) wird ausgerichtet, wenn die Prüfung unvollständig durchgeführt wird.
Art. 11a Honigbienenzucht
Für die Honigbienenzucht werden insgesamt höchstens 250 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
Herdebuchtier (Königin) 20.00 Franken
Bestimmung der Rassenreinheit der Königinnen 12.50 Franken
Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ringprüfung 175.00 Franken
Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Prüfung 25.00 Franken
Belegstation A 2000.00 Franken
Belegstation B 300.00 Franken
Art. 15 Abs. 5
Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet auf Gesuch über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an den Züchter oder die Züchterin aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Der Verband kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; dann richtet sich die Kontrolle nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 20072.
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 4 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen
Für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) können Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen ausgerichtet werden. Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen die entsprechenden Vereinbarungen ab.
Art. 35
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |