AS 2009 6575

Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)

Änderung vom 11. Dezember 2009

Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 7

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 8

3. Kapitel: Vorzeitiger Altersrücktritt

Art. 8 Sachüberschrift

Aufgehoben

Art. 14 Naturalprämien

(Art. 49 BPV) Für die spontane Anerkennung besonderer Einsätze und Leistungen können Naturalprämien bis zum Gegenwert von 500 Franken ausgerichtet werden.

Art. 40 Abs. 3 Bst. c

Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

c. für die Pflege von Familienmitgliedern, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, die unerwartet schwer erkrankt oder verunfallt sind: die erforderliche Zeit, bis 2 Arbeitstage pro Ereignis;

Art. 48 Abs. 2

Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates vom1. Februar 20062 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen sowie für deren Vorbereitung und Folgearbeiten.

Art. 53 Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB

(Art. 76 BPV)

Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses haben die Angestellten Anspruch auf:

  1. ein kostenloses Halbtaxabonnement der SBB; oder

  2. ein vergünstigtes Generalabonnement «Erwachsene» der SBB.

DieVergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für Angestellte, die damit:

  1. bis zu 29 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 15 Prozent;

  2. zwischen 30 und 59 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 40 Prozent;

  3. zwischen 60 und 89 Tagen pro Jahr dienstlich reisen: 60 Prozent;

  4. 90 Tage und mehr pro Jahr dienstlich reisen: 100 Prozent.

Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buchstaben b–d Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist.

Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen.

Art. 57 Zuständigkeiten

(Art. 74 BPV) Die Departemente bestimmen den Teilnehmerkreis, die Organisation, die Zuständigkeiten, das System der Prämien und Leistungen, die finanziellen Kompetenzen und die zu fördernden Innovationsbereiche.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

11. Dezember 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz