AS 2009 6577
Verordnung des EFD
über die Personalbeurteilung und
den Lohn des Personals der Reinigungsdienste
(Reinigungspersonalverordnung EFD)
Änderung vom 11. Dezember 2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Reinigungspersonalverordnung EFD vom 22. Mai 20021 wird wie folgt geändert:
Erlasstitel Verordnung des EFD über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)
Art. 1 Abs. 1
DieseVerordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 20012 über das Unterhaltsreinigungspersonal.
Art. 2 Abs. 1
Das regelmässig eingesetzte Unterhaltsreinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.
Art. 3 Abs. 1
Der Anfangslohn des Unterhaltsreinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent mindestens 44 100 Franken. Er kann je nach Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person angemessen erhöht werden.
Art. 4 Lohnentwicklung
Der Lohn des Unterhaltsreinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:
Beurteilungsstufe 3: Erhöhung um 875 Franken;
Beurteilungsstufe2: Erhöhung um 350 Franken;
Beurteilungsstufe1: Keine Erhöhung.
Art. 5 –7
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
11. Dezember 2009 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz