AS 2009 6615

Verordnung
über die Anpassung des Bundesgesetzes über
die militärischen Informationssysteme infolge Unterstellung
der Informations- und Objektsicherheit unter
das Generalsekretariat VBS

vom 12. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:

I

Das Bundesgesetz vom3. Oktober 20082 über die militärischen Informationssysteme wird wie folgt geändert:

Art. 144 Verantwortliches Organ

Die für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung zuständige Stelle des VBS (Fachstelle) betreibt ein Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD).

Gliederungstitel vor Art. 150 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 150 Verantwortliches Organ

Die für die Durchführung des Geheimschutzverfahrens zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISIKO).

Art. 156 Verantwortliches Organ

Die für die Bearbeitung von Besuchsanträgen zuständige Stelle des VBS betreibt ein Informationssystem Besuchsanträge (SIBE).