AS 2009 737

Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV–EDA)

Änderung vom 17. Februar 2009

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:

I

Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3

Missionschefs und Missionschefinnen werden auf der Beurteilungsstufe 3 eingereiht. In begründeten Fällen kann die zuständige Politische Abteilung eine davon abweichende Beurteilung abgeben. Ist eine betroffene Person mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann sie von der zuständigen Politischen Abteilung eine Überprüfung verlangen. Eine Differenzbereinigung nach den Artikeln 150 und 151 bleibt vorbehalten.

Art. 28 Abs. 1

Berechnungsgrundlage für die jährliche Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des jeweiligen Funktionsbandes.

Art. 29

Aufgehoben

Art. 33 Abs. 1bis und 1ter

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, die einem höheren Funktionsband zugeordnet ist, so kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden, wenn zwischen der eigenen Lohnklasse und der tiefsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes mindestens vier Lohnklassen liegen. Die Höhe der Funktionszulage entspricht der Differenz zwischen dem Höchstbetrag der eigenen Lohnklasse und dem Höchstbetrag der nächsthöheren Lohnklasse.

Der Direktor oder die Direktorin der DRA kann in Fällen nach Absatz 1bis ausnahmsweise eine höhere Funktionszulage festlegen. Die Summe aus Lohn und Funktionszulage darf den Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse des höheren Funktionsbandes nicht übersteigen.

Art. 47 Abs. 3

Die Bestimmungen in Artikel 64 Absätze 2 und 2bis BPV über die Ausgleichstage gelten sinngemäss.

Art. 50 Verweis, Abs. 1, 1bis und 1ter

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Lohnklasse 24 gilt die Vertrauensarbeitszeit.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Lohnklasse 24 kann Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden, wenn sie einen Anspruch auf eine Pauschale für Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 103 haben oder wenn ihnen eine Führungsfunktion übertragen ist.

Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35a VBPV.

Art. 51 Verweis, Abs. 1, 2 und 5

und 2 Aufgehoben

Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitguthaben auf maximal 500 Stunden beschränkt.

Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland

(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung oder der DEZA-Aussenstelle ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig.

Art. 135 Abs. 2

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. März 2009 in Kraft.

17. Februar 2009 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Micheline Calmy-Rey