AS 2010 1263
Verordnung des UVEK
über die technischen Anforderungen an die
behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
(VAböV)
Änderung vom 26. Januar 2010
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 20061 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung von Bauten, Anlagen und Fahrzeugen ist die Norm SN 521 500/SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 20092, massgebend.
Art. 5 Abs. 2
In jeder Schalteranlage mit Gegensprecheinrichtungen ist mindestens ein Schalter mit einem Induktionsverstärker für Hörbehinderte zu versehen und entsprechend zu kennzeichnen.
Art. 6 Abs. 2 und 4–6
Zu verwenden sind sehbehindertengerechte Schriftarten in Gross- und Kleinbuchstaben sowie mit Unterlängen, aber ohne Serifen. Das Verhältnis der Klein- zu den Grossbuchstaben muss nach Möglichkeit 5 zu 7 betragen. Der Kontrastwert zum Hintergrund muss unter Berücksichtigung von Abdeckungen bei allen Lichtverhältnissen für Zeichen statischer Informationen und nicht selbstleuchtender Anzeigen mindestens 0,6 und für Zeichen selbstleuchtender Anzeigen mindestens 0,4 betragen.
Bei den übrigen statischen Informationen, ausser bei der Anschrift von Bahnhofsnamen, muss pro Meter Lesedistanz die Grösse der Grossbuchstaben mindestens
mm, die Grösse von Piktogrammen sowie von Gleis- und Sektorangaben mindestens 60 mm bei senkrechter Projektion zur Sehachse betragen; bei nicht senkrechter
Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), bezogen werden.
des öffentlichen Verkehrs Projektion vergrössert sich diese Grösse entsprechend. Als Lesedistanz, gemessen auf dem Sehstrahl, gilt die grösstmögliche Annäherung bei einem Lesewinkel von maximal 45 Grad aus der Horizontalen bei einer Augenhöhe von1,60 m.
Bei elektronischen Anzeigen, an die eine beliebige Annäherung möglich ist, muss die Grösse der Grossbuchstaben für Hauptinformationen mindestens 14 mm betragen. Ist keine beliebige Annäherung möglich, so muss pro Meter Lesedistanz die Grösse der Grossbuchstaben für Hauptinformationen mindestens 25 mm bei senkrechter Projektion zur Sehachse betragen; bei nicht senkrechter Projektion vergrössert sich diese Grösse entsprechend. Als Lesedistanz gilt die grösstmögliche Annäherung bei einem Lesewinkel von maximal 45 Grad aus der Horizontalen bei einer Augenhöhe von1,60 m. Abweichungen sind möglich bei Anzeigen, die mindestens über die nächsten zehn Verbindungen informieren.
Bei elektronischen Anzeigen ist Fettschrift zu verwenden; punktförmige Pixelschriften sind in der Regel hell auf dunklem Grund zu halten. Bei Wechselanzeigen muss die Anzeigedauer mindestens 3 Sekunden pro maximal 20 Zeichen betragen. Laufschriften und rote Schriften sind zu vermeiden.
Art. 7 Abs. 4
Perronkanten müssen ausreichend beleuchtet sein.
Art. 9 Abs. 2 und 3
Die Höhe der Bedienungselemente von Billettautomaten darf maximal 130 cm betragen. Der Münzeinwurf kann höher platziert werden, wenn sich höchstens auf der Maximalhöhe eine Vorrichtung für die bargeldlose Zahlung befindet.
Die Höhe des Entwerterschlitzes von Billettautomaten und Entwertern an den Haltepunkten und in den Fahrzeugen darf maximal 110 cm betragen. In den Fahrzeugen mit Billettautomaten oder Entwertern muss mindestens jeweils eines dieser Geräte im Rollstuhlbereich installiert sein.
Art. 10 Abs. 1 und 5
Für die Allgemeinheit bestimmte Türöffnungstasten an Fahrzeugen (Türdrücker) sind mindestens 80 cm, höchstens 120 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzubringen. Sie müssen mit minimalem Kraftaufwand und für Personen mit Handstumpf, Armstumpf oder Prothese bedienbar sein und sich vom Hintergrund mit einem Kontrastwert von 0,6 abheben.
Für die Türen mit Rollstuhlzugang müssen Türdrücker für Personen im Rollstuhl vorhanden sein. Sie sind innen und aussen am Fahrzeug an geeigneten Stellen mindestens 70 cm, höchstens 90 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzubringen. Sie müssen ein Rollstuhlpiktogramm aufweisen und sich in Blau von den übrigen Türdrückern abheben. Nötigenfalls müssen sie eine längere Öffnungszeit bewirken. Falls eine Aktion des Fahrpersonals erforderlich ist, müssen sie ein geeignetes optisches und akustisches Signal beim Fahrpersonal und nötigenfalls im Türbereich auslösen.
des öffentlichen Verkehrs. V des UVEK
Art. 12 Abs. 1
Die Rollstuhleinfahrtsfläche umfasst den Bereich, den Personen im Rollstuhl benötigen, um in das Fahrzeug einsteigen zu können. Sie grenzt an die Aussenkante von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen, Überbrückungsblechen oder mobilen Einstiegshilfen.
Art. 14 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator
Der Ein- und Ausstieg ist zu gewährleisten:
für Personen im Rollstuhl durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe, einen Hublift oder eine andere technische Lösung;
für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator, indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums: 1. eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 5 cm erreichbar sind, oder 2. eine Niveaudifferenz von maximal3 cm und eine Spaltbreite von maximal 7 cm erreichbar sind.
Art. 15 Abs. 1 und 2 Bst. abis und cbis
Es sind Niederflurfahrzeuge einzusetzen. Ist es insbesondere aus topografischen Gründen erforderlich, so sind in begründeten Fällen Hochflurfahrzeuge zulässig.
Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 20013 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang VII in Klammern):
abis. Die Behindertensitze müssen auch durch altersbedingt eingeschränkte Personen benützt werden können und sind entsprechend zu kennzeichnen (3.2.1).
cbis. Rollstühle sind durch einen Rollgurt zu sichern, der mit einem Haken an einer geeigneten Stelle des Rollstuhls eingehängt wird.
Art. 16 Erkennbarkeit von Türen
Türen, die durch die Fahrgäste bedient werden, müssen auf der Fahrzeugaussenseite für Sehbehinderte erkennbar sein.
des öffentlichen Verkehrs
Art. 19 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator
Hilft das Personal beim Ein- und Ausstieg, so ist dieser für Personen im Rollstuhl mit einer fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampe, einem Überbrückungsblech oder einer mobilen Einstiegshilfe zu gewährleisten. Die Neigung der Rampe oder des Überbrücksungsblechs darf maximal 18 Prozent betragen.
Hilft kein Personal beim Ein- und Ausstieg, so ist dieser für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator zu gewährleisten:
durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe mit einer Neigung von: 1. maximal 18 Prozent bei einer Niveaudifferenz von maximal 5 cm, 2. maximal 6 Prozent bei einer Niveaudifferenz von über 5 cm;
indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraumes: 1. eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 5 cm erreichbar sind, oder 2. eine Niveaudifferenz von maximal3 cm und eine Spaltbreite von maximal 7 cm erreichbar sind.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.
26. Januar 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger