AS 2010 1571

Verordnung
über den Lufttransportdienst des Bundes
(V-LTDB)

Änderung vom 21. April 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Juni 20091 über den Lufttransportdienst des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. b

Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:

e. die vom Bundesrat eingeladenen Staatsgäste sowie die von ihm oder der Bundesversammlung im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträger, Gäste und Delegationen.

Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:

b. die Bundesversammlung für Mitglieder des National- und des Ständerates sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste;

II

Diese Änderung tritt am1. Mai 2010 in Kraft.

21. April 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova