AS 2010 2319

Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2 und 3

Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von 640 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

Aufgehoben

Art. 36 Höhe der Beiträge

Der allgemeine Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr:

  1. für Hanglagen mit 18–35 Prozent Neigung 410 Franken

  2. für Steillagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 620 Franken

Art. 58 Beiträge

Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr:

  1. für die Spezialkulturen 1350 Franken

  2. für die übrige offene Ackerfläche 950 Franken

  3. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Franken

Art. 62 Abs. 2 Bst. a

Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung, über ein Jahr alte Tiere der Schaf- und der Ziegengattung, Weidelämmer sowie Kaninchen 180 Franken

Art. 73c Abs. 1 Einleitungssatz

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen erhalten bis Ende 2013 den Beitrag für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, den sie im Jahr 2008 erhalten haben, wenn:

II

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend auf den1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 73c Absatz 1 Einleitungssatz tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

12. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova