AS 2010 2545

Verordnung
über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren:

  1. die bei den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach den Ziffern 1–5 Buchstabe c sowie 6–7 des Anhangs erhoben werden;

  2. die bei den Amtsstellen für Datenauszüge oder deren Auswertung nach Ziffer 9 des Anhangs erhoben werden;

  3. die bei Dritten nach der Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden;

  4. die bei den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie den Tiergesundheitsdiensten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden;

  5. die bei den Tiereigentümerinnen und Tiereigentümern nach den Ziffern 5a, 5b, 6 und 7 des Anhangs erhoben werden;

  6. die bei den Beauftragten gemäss Artikel 9a der Verordnung vom 23. November 20052 über die Tierverkehrdatenbank (TDV-Verordnung) erhoben werden.

Art. 3 Gebührenerhebung

Folgende Gebühren werden nach den Ansätzen im Anhang erhoben:

  1. die Gebühren auf den Ohrmarken;

  2. die Gebühren aufgrund der Meldung über die Schlachtung von Tieren der Rinder-, der Schweine- und der Pferdegattung;

  3. die Gebühren für die Registrierung der Geburt und der erstmaligen Einfuhr eines Equiden;

  4. die Gebühren für das Beschaffen von Daten der Tierverkehr-Datenbank;

Anhang

(Art. 3)

Ziff. 5 Bst. c, 5a, 5b, 6 Bst. d–f und 8 Bst. a, b und d

Fr.

5. Gebühren für ein geschlachtetes Tier:

  1. der Pferdegattung 5.— 5a. Gebühren für die Registrierung der Geburt eines Equiden 40.— 5b. Gebühren für die Registrierung eines Equiden anlässlich der erstmaligen Einfuhr 40.— 6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 1 für:

  2. Equiden: pro fehlende Meldung über den Tierverkehr oder den Eigentümerwechsel 5.—

  3. Equiden: pro fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr 10.—

  4. Mahnung für ausstehende Zahlungen 20.— 8. Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung4, sofern sie nicht kostenlos sind, und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach Artikel 8 der TVD-Verordnung:

  5. für Grunddaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe a der TVD-Verordnung sowie Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum Zeitpunkt der Geburt gehalten hat: pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.20

  6. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstaben a–g und Ziffer 3 Buchstaben a–m der TVD-Verordnung pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen Datenempfänger sind kostenlos –.50

  7. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 2 Buchstaben a–d der TVD-Verordnung: pro Tiergruppe und Datenempfänger –.10