AS 2010 2645
Verordnung
über die Sammlungen des Bundesrechts
und das Bundesblatt
(Publikationsverordnung, PublV)
Änderung vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Publikationsverordnung vom 17. November 20041 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 8a 3a. Abschnitt: Ordentliche Veröffentlichung
Art. 8a Zeitpunkt der Veröffentlichung
Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der Veröffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens.
Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so achtet die sachlich zuständige Stelle darauf, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.
Art. 8b Nichteinhaltung der Frist
Wird ein Erlass vor seinem Inkrafttreten oder am Tag seines Inkrafttretens veröffentlicht und wird dabei die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 PublG nicht eingehalten, so entstehen die Rechtspflichten aus dem Erlass frühestens am Tag nach der Veröffentlichung in der AS.
Kann das Datum des Inkrafttretens nicht verschoben werden, so legt die sachlich zuständige Stelle die Gründe dar und begründet die Terminplanung; die Begründungen erfolgen:
für Erlasse, die dem Bundesrat unterbreitet werden müssen: im Antrag an den Bundesrat;
für alle anderen Erlasse: spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Erlasses schriftlich zuhanden der Bundeskanzlei.
Art. 19 Veröffentlichung durch Verweis
Nach Artikel 13 Absatz 3 PublG werden im Bundesblatt namentlich die folgenden Texte veröffentlicht:
die Botschaft zum Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu dessen Nachträgen;
die Botschaft zur Staatsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
der Geschäftsbericht des Bundesrates.
Art. 32 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts
Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Veröffentlichung müssen die nachstehenden Texte in folgenden Zeitpunkten in den Amtssprachen vorliegen:
Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die in der selbstständigen Abschlusskompetenz des Bundesrates liegen: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV2 zur Genehmigung des Vertrages oder des Beschlusses;
Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, die vorläufig angewendet werden sollen: vor dem Datum der vorläufigen Anwendung;
Texte von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts, zu denen eine Botschaft zu erstellen ist: im Zeitpunkt der Eröffnung des Mitberichtsverfahrens (Art. 5 RVOV) zur Verabschiedung der Botschaft.
Art. 42 Abs. 2 Bst. b und 45
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |