AS 2010 2963
Verordnung
über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und
der Verrechnungssteuer
vom 18. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 3. Dezember 19731 über die Stempelabgaben Gliederungstitel vor Art. 16
Abgabebefreiung; Guthaben im Konzern; Stundung und Erlass der Abgabeforderung
Art. 16a Guthaben im Konzern
Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder als Obligationen noch als Geldmarktpapiere nach Artikel 5a Absatz 1 des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.
Als Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in einer Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.
Die Regelung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert.
2. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19662
Art. 14a
1a. Guthaben 1 Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder im Konzern als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kundenguthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.
Als Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in einer Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.
Die Regelung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
III
Diese Verordnung tritt am1. August 2010 in Kraft.
18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |