AS 2010 2963

Verordnung
über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und
der Verrechnungssteuer

vom 18. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 3. Dezember 19731 über die Stempelabgaben Gliederungstitel vor Art. 16

Abgabebefreiung; Guthaben im Konzern; Stundung und Erlass der Abgabeforderung

Art. 16a Guthaben im Konzern

Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder als Obligationen noch als Geldmarktpapiere nach Artikel 5a Absatz 1 des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.

Als Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in einer Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.

Die Regelung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert.

2. Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19662

Art. 14a

1a. Guthaben 1 Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder im Konzern als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kundenguthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.

Als Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in einer Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.

Die Regelung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.

III

Diese Verordnung tritt am1. August 2010 in Kraft.

18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova