AS 2010 3053

Verordnung
über die Anpassung von Verordnungen
an die Schweizerische Zivilprozessordnung

vom 18. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
verordnet:

I

Die Verordnung vom7. März 20032 über die Streitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom 17. November 19993 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

Art. 7 Abs. 12 und 13

Es stellt Formulare für Gerichtsurkunden und Parteieingaben in Zivilverfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084 (ZPO) zur Verfügung.

Es ist zuständig für die Genehmigung von kantonalen Pilotprojekten nach Artikel 401 ZPO.

2. Zivilstandsverordnung vom 28. April 20045

Art. 9 Abs. 1

Wer nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 (ZPO) in dem Rechtsstreit das Richteramt nicht ausüben könnte und wer das Tier unmittelbar vor oder nach dem Abschluss des Kaufvertrages tierärztlich behandelt hat, darf als Sachverständiger nicht berufen werden.

Art. 15

Auf die Gewährleistungsprozesse der Artikel 2 und 3 ist die ZPO8 anwendbar.

4. Verordnung vom9. Mai 19909 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 21 Artikelverweis zur Sachüberschrift und Abs. 1

Die Schlichtungsbehörden haben im Schlichtungsverfahren eine Einigung der Parteien anzustreben, die sich auf das gesamte Mietverhältnis (Höhe des Mietzinses, Dauer des Vertrags, Kündigungsfrist usw.) erstreckt.

Art. 22 Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden

Die Kantone sind verpflichtet, die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden und deren Zuständigkeit periodisch zu veröffentlichen.

5. Gebührenverordnung vom 23. September 199612 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 10 Telefongespräche und Faxnachrichten

Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden.

Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten.

Art. 12a Schriftliche Betreibungsregisterauskünfte

Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal 17 Franken.

Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 18 Franken. Wünscht der Empfänger eine Zustellung per eingeschriebener Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 22 Franken.

Sieht das Bundesrecht vor, dass gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden unentgeltlich Auskunft zu erteilen ist, so wird für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister von den betreffenden Behörden keine Gebühr erhoben.

Art. 13 Abs. 3 Bst. e und 4

Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:

e. die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15a.

Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.

Art. 14 Abs. 2

Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt sich nach der Verordnung des EFD vom6. Dezember 200113 zur Bundespersonalverordnung (VBPV).

Art. 15a Betreibungsbegehren nach dem eSchKG-Standard

Wird das Betreibungsbegehren über den eSchKG-Verbund eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt eine Gebühr von

Franken pro Betreibungsfall.

Für den Beitritt zum eSchKG-Verbund wird von allen Beteiligten eine einmalige Aufnahmegebühr von 500 Franken erhoben.

Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.

Art. 48 Einleitungssatz

Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 200814, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:

Art. 49

Art. 50

Art. 61 Abs. 1

Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO15 weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt.

Art. 62 Abs. 1

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova