AS 2010 3569

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Islamischen Republik Iran

Änderung vom 18. August 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Februar 20071 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010)3 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrates),

Art. 1 Abs. 1 und 3

Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 1 nach der Islamischen Republik Iran sind verboten.

Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1 sind verboten.

Art. 1a Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus der Islamischen Republik Iran sind verboten.

Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kampfpanzern, gepanzerten Kampffahrzeugen, grosskalibrigen Artilleriesystemen, Kampfflugzeugen, Angriffshelikoptern, Kriegsschiffen, Raketen und Raketensystemen sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür nach der Islamischen Republik Iran sind verboten.

Die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Finanzmitteln oder Finanzdienstleistungen, Beratung, anderen Dienst- oder Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 2 sind verboten.

Art. 1b Beteiligungsverbot

Es ist natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 2 verboten, Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, die:

  1. im Uranabbau tätig sind;

  2. Güter, einschliesslich Technologien und Software, gemäss Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20044 (KEV) und Anhang 2

Teil 1 GKV5 entwickeln, herstellen oder verwenden;

c. Güter, einschliesslich Technologien und Software, im Zusammenhang mit ballistischen Raketen, die Kernwaffen tragen können, entwickeln, herstellen oder verwenden.

Das Beteiligungsverbot betrifft folgende natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen:

  1. die Regierung der Islamischen Republik Iran;

  2. iranische Staatsangehörige und in der Islamischen Republik Iran eingetragene oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Unternehmen und Organisationen;

  3. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von unter den Buchstaben a und b erwähnten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen handeln;

  4. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum von unter den Buchstaben a und b erwähnten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden oder von diesen kontrolliert werden.

Art. 3a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen verhindert oder beeinträchtigt wurde, die vom UNO-Sicherheitsrat im Rahmen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) beschlossen wurden:

  1. der Regierung der Islamischen Republik Iran;

  2. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in der Islamischen Republik Iran;

  3. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 3 und 4;

  4. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Buchstaben a–c erwähnten Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.

Art. 4 Abs. 1 und 2

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1, 1a, 1b,2 und 3a. Es meldet dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates und der Internationalen Atomenergieorganisation die Lieferung von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, in Übereinstimmung mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1803 (2008).

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1

Wer gegen Artikel 1, 1a, 1b,2, 3a oder 3b verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

II

18. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Änderung wurde am 18. August 2010 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).