AS 2010 4281
Nationalstrassenverordnung
(NSV)
Änderung vom 17. September 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. o
Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
o. Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
Art. 18 zweiter Satz
Art. 38 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. b und 5
Folgende Aufträge für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind öffentlich auszuschreiben:
b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.
Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen:
b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
Das UVEK passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) an.
Art. 40 Abs. 1 Bst. b und 4
Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbreiten:
b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.
Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkom-
Art. 44 erster Satz
Art. 45 Abs. 3 zweiter Satz
Art. 54 Abs. 2
Im Bereich der Nationalstrassengrundstücke ist es insbesondere für folgende Massnahmen zuständig:
Kauf und Verkauf sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten;
Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten;
Vermietung und Verpachtung.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
17. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |