AS 2010 4797

Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 1. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 1a Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe

Als Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe gelten Betriebsteile, die Linien in städtischen Gebieten betreiben oder Vorortsgemeinden mit städtischen Zentren verbinden.

Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b sowie 3bis

Betrifft nur den französischen Text.

b. Betrifft nur den italienischen Text.

Beikonzessionierten Automobilunternehmen, mit Ausnahme von Nah- und Vorortsverkehrsbetrieben, und Automobilunternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f AZG kann die Dienstschicht mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen bis auf

Stunden ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreitet und der Arbeitnehmer in der bis auf 14 Stunden verlängerten Dienstschicht ausschliesslich auf Linien ohne durchgehenden Stundentakt eingesetzt wird.

Art. 14 Abs. 6

Bei Abwesenheit der arbeitnehmenden Person infolge von Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub oder Mutterschaft sowie bei Abwesenheiten infolge von Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst, die mehr als sechs zusammenhängende Tage umfassen, wird der Anspruch auf Ruhetage auf eine der folgenden Arten herabgesetzt:

  1. Für je sieben Abwesenheitstage wird ein Ruhetag und für je 72 Abwesenheitstage im Kalenderjahr werden zwei weitere Ruhetage angerechnet.

  2. Die in die Dienstaussetzung fallenden Sonntage und die nach Artikel 10 Absatz 1 AZG als Sonntage geltenden Feiertage zählen als bezogene Ruhetage.

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2010 in Kraft.

1. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova