AS 2010 4957
Verordnung des BVET
über den Tierschutz beim Schlachten
(VTSchS)
vom 12. August 2010 (AS 2010 4245; SR 455.110.2)
Art. 23 Abs. 2
statt:
Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Artikeln 13, 14 und 19, Anhang 2 Ziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziffern 1.7–1.11 sowie Anhang 4 Ziffern 1.1, 2.4, 2.5 und 2.6 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
muss es heissen:
Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Artikeln 13, 14 und 19, Anhang 2 Ziffern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziffern 1.7–1.11 sowie Anhang 4 Ziffern 1.1, 2.4 und 2.5 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Anhang 4 Ziff. 3 Titel statt:
Verbringen der Schweine in die K CO2-Atmosphäre muss es heissen:
Verbringen der Schweine in die CO2-Atmosphäre 2. November 2010 Bundeskanzlei