AS 2010 5073

Verordnung des EDI
über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)

Änderung vom 3. November 2010

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1bis

Ist die rechtzeitige Aufnahme in die Warteliste aus Gründen unterblieben, welche die Patientin oder der Patient nicht zu verantworten hat, so beginnt die Wartezeit mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt waren. Das zuständige Transplantationszentrum teilt der Nationalen Zuteilungsstelle diesen Tag mit.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2010

Artikel 3 Absatz 1bis gilt auch für Patientinnen und Patienten, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind.

Patientinnen und Patienten, die bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind oder bei denen die rechtzeitige Aufnahme nach Artikel 3 Absatz 1bis unterblieben ist, wird bis zum Inkrafttreten dieser Änderung im Punktesystem nach Anhang 2 pro Monat Wartezeit vor Beginn der Dialyse 1 Punkt zugeordnet.

IV

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2010 in Kraft.

3. November 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

Anhang 1

(Art. 11) Punktesystem für die Zuteilung von Lebern

Ziff. 1

1. Die für die Zuteilung von Lebern nach Artikel 11 relevanten Punkte sind nach dem Model for End-Stage Liver Disease (MELD) Scoring System nach

Ziffer 3 .6.4.1 der Organ Distribution Policy: Allocation of Livers in der Fassung vom 22. Juni 20102 des United Network for Organ Sharing (UNOS) zu

ermitteln.

Der Text der Organ Distribution Policy: Allocation of Livers kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Biomedizin, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.bag.admin.ch/transplantation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen.

Anhang 2

(Art. 15 und 19) Punktesystem für die Zuteilung von Nieren, Bauchspeicheldrüsen und Inseln Kriterien Punkte für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 6 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 4 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus 1 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste und vor Beginn der Dialyse 0,75 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste und nach Beginn der Dialyse1,5 1. Für die Zuteilung von Nieren mit adäquater Qualität ist nur das Kriterium der Wartezeit zu berücksichtigen.

2. Für die Ermittlung der besten Übereinstimmung der Gewebemerkmale nach

Artikel 19 Absatz 2 ist das Kriterium der Wartezeit nicht zu berücksichtigen.