AS 2010 5089
Verordnung
über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Änderung vom 27. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom2. Dezember 19961 über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Titel: Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO) Ingress gestützt auf Artikel 109 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 79a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG) und auf Artikel 28 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 19524 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG), Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe bbis und 15 wird der Ausdruck «der Ausgleichsfonds» durch «die Ausgleichsfonds» ersetzt. In den Artikeln 8 Sachüberschrift und Absätze 1bis und 2 sowie 16 Absatz 1 wird der Ausdruck «der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin» durch «der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin» ersetzt.
Art. 1 Abs. 1 und 3
Der Bundesrat wählt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den gemeinsamen Verwaltungsrat der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Verwaltungsrat). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit beratender Stimme teil.
Art. 2 Aufgaben
Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erstreckt sich auf:
den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Ausgleichsfonds; Art. 107 AHVG);
den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds;
Art. 79 IVG und Art. 1 des BG vom 13. Juni 20085 über die Sanierung der
Invalidenversicherung);
c. den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds;
Art. 28 EOG);
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
Er legt die Gesamtorganisation der Ausgleichsfonds fest.
Er bewilligt den Personaletat der Geschäftsstelle.
Er bewilligt das Budget für die Verwaltungsausgaben der Ausgleichsfonds.
Er bezeichnet die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses.
Er erteilt dem Verwaltungsratsausschuss und der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die erforderlichen Weisungen.
Er erlässt die Richtlinien für die Vermögensanlage.
Er stellt die Zahlungsbereitschaft sicher.
Er überwacht die gesamte Anlagetätigkeit.
Er erstattet den Jahresbericht und legt die Jahresrechnungen der Ausgleichsfonds vor.
Er orientiert zusammen mit dem BSV die Öffentlichkeit über die finanzielle Lage der Ausgleichsfonds.
Er legt die Ziele, Grundsätze, Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage so fest, dass er seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann und dass die Anforderungen an Sicherheit, Rentabilität und Liquidität der Anlagen erfüllt werden.
Art. 4 Abs. 2
An den Sitzungen des Verwaltungsratsausschusses nehmen zwei Vertreter oder Vertreterinnen des BSV und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit beratender Stimme teil.
Art. 7a Abs. 1 und 2
Der Verwaltungsrat ist für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters und deren Stellvertretung und der anderen Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig.
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter und das im betreffenden Fall verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung sind für die Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals zuständig.
Art. 8 Abs. 1 Bst. a und d
Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter:
führt zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung die Geschäftsstelle aufgrund eines vom Verwaltungsrat vorgegebenen Pflichtenheftes;
vertritt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrates die Ausgleichsfonds gegen aussen.
Gliederungstitel vor Art. 9 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 9 Abs. 1 erster Satz
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 10bis
6. Abschnitt: Vertretungsbefugnisse gegenüber Dritten
Art. 10bis
Die Organe der Ausgleichsfonds handeln und verpflichten sich gegenüber Dritten in der Regel für die drei Ausgleichsfonds gemeinsam. Erfordern es die Umstände, so können die Organe gegenüber Dritten auch nur für einen einzelnen oder für zwei Ausgleichsfonds handeln oder sich verpflichten.
Art. 11 Rechnungsführung
Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam verwaltet.
Die Bilanzen und Betriebsrechnungen der Ausgleichsfonds werden getrennt geführt.
Die Anlagen und flüssigen Mittel werden gemeinsam bewirtschaftet. Der Anteil jedes Ausgleichsfonds wird monatlich nach einem von den zuständigen Organen festgelegten Verteilschlüssel in den drei Bilanzen und Betriebsrechnungen ausgewiesen. Die Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt, ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie.
Der Verwaltungsrat kann eine Bewertungsreserve bilden.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13 Monatsrechnungen
Für die Ausgleichsfonds werden auf jedes Monatsende je eine Betriebsrechnung und Bilanz erstellt.
Art. 14 Jahresbericht und Jahresrechnungen
Der Jahresbericht des Verwaltungsrates wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen.
Er enthält:
die Jahresrechnungen (Bilanzen und Betriebsrechnungen) der Ausgleichsfonds;
Angaben über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen;
Angaben zum Stand einer allfälligen Bewertungsreserve;
den Bericht der Revisionsstelle.
alle weiteren für die Aufsicht des Bundes und die Tätigkeit der Organe erforderlichen Angaben.
Der Verwaltungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem BSV und der Zentralen Ausgleichsstelle die Gliederung der Jahresrechnungen.
Die Jahresrechnungen geben Auskunft über die Marktwerte der Anlagen.
Art. 16 Abs. 2
Der Verwaltungsrat bestimmt, in welchen Fällen die Unterschriftsberechtigung delegiert werden kann.
Art. 17
Aufgehoben
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Oktober 2010 Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung bestehende Kredit der AHV an die IV wird zu Marktbedingungen verzinst.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
27. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |