AS 2010 5223
Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom 10. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Satzes In den Fussnoten dieser Verordnung wird der Satz «Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.» ersetzt durch den Satz «Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch».
Art. 1 Abs. 6
Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 49.
Art. 2 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2, cbis und cter
Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
Polymer: Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch Ketten einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der enthält: 2. weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht; diese Moleküle liegen innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs, wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen auf die Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind;
cbis. Monomer: ein Stoff, der unter den Bedingungen der für den jeweiligen Prozess verwendeten relevanten polymerbildenden Reaktion imstande ist, kovalente Bindungen mit einer Sequenz weiterer ähnlicher oder unähnlicher Moleküle einzugehen;
cter. Monomereinheit: die gebundene Form eines Monomerstoffes in einem Polymer;
Art. 3 Gefährliche Eigenschaften
Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie eine der Eigenschaften aufweisen, die in den Artikeln 4–6 genannt und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG2 näher bestimmt werden.
Art. 6a Ziff. 1
1. Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Kapitel 1 des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/20063 erfüllen.
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 1ter Allgemeine Bestimmungen
Art. 7a Besondere Bestimmungen
Zusätzlich zur Verpflichtung zur Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach den Artikeln 8 und 10–15 kann die Herstellerin diese nach Artikel 56c einstufen.
Eine Einstufung nach Artikel 56c ist verpflichtend:
für Stoffe;
für Zubereitungen.
Sie hat Stoffe und Zubereitungen, die nach Artikel 56c eingestuft sind, nach Artikel 56d zu kennzeichnen und zu verpacken; für die Folgepflichten ist Artikel 56e massgebend.
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S.1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG, ABl. L 152 vom30.4.2004, S.1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom30.12.2006, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010, ABl. L 133 vom 31.5.2010, S.1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
Art. 12 Abs. 1
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften einstufen mittels des Berechnungsverfahrens nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG4.
Art. 16 Abs. 1bis
Ist ein neuer Stoff in einem Polymer als Monomer oder als anderer Stoff in Form von Monomereinheiten oder chemisch gebunden enthalten, so gilt Absatz 1 für den Stoff als solchen.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a, g und h
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:
Polymere sowie Stoffe, die in Polymeren in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtsprozent enthalten sind;
Zwischenprodukte, soweit sie keine Monomere sind;
Stoffe, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1907/20065 aufgeführt sind.
Art. 34 Abs. 1 Bst. a
Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind durchzuführen:
a. nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/20086 festgelegt sind; oder
Art. 37 Abs. 4
Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19927 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. L 200 vom 30.7.1999, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden:
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 6a Ziff. 1.
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 761/2009, ABl. L 220 vom 24.8.2009, S.1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch dieser Verordnung die Artikel 1 und 2 sowie die Ziffern 2.1, 2.4, 3, 4, 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG8.
Art. 48a Abs. 1
Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen oder Gruppen von Stoffen oder Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden:
wenn geringe Abmessungen oder eine sonstige ungünstige Beschaffenheit der Verpackungen eine Kennzeichnung nach Artikel 39–47 verunmöglichen; oder
wenn die Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge abgegeben werden, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.
Art. 49 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr
Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen ausführt, muss sie unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:
c. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 52 Bst. e–g
Die Herstellerin muss ein Sicherheitsdatenblatt für folgende Stoffe und Zubereitungen erstellen, soweit eine Abgabepflicht nach Artikel 54 besteht:
Zubereitungen mit mindestens einem PBT- oder vPvB-Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
Zubereitungen mit mindestens einem in Anhang 4 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent;
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/47/EG, ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
g. Zubereitungen mit mindestens einem Stoff, für den ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz in den Richtlinien 2000/39/EG9, 2006/15/EG10 oder 2009/161/EU11, festgelegt ist.
Art. 53 Abs. 1ter und 1quater
Sicherheitsdatenblätter für Stoffe und Zubereitungen, die nach Artikel 56c eingestuft und nach Artikel 56d gekennzeichnet wurden, müssen die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200812 zusammen mit der Einstufung nach den Artikeln 8 und 10–15 für den Stoff, die Zubereitung und ihre einzelnen Bestandteile enthalten.
Sicherheitsdatenblätter, die die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613 erfüllen, gelten als konform mit Absatz 1, soweit sie die Informationen gemäss Anhang 2 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben c und d, Ziffer 8.1 Absatz 1, Ziffer 8.2 Absatz 3, Ziffer 13 Absatz 2 und Ziffer 15 Absatz 2 enthalten.
Art. 54 Abs. 2 Bst. b
Die Abgabe des Sicherheitsdatenblattes muss erfolgen:
b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 52 Buchstabe d–g: auf Verlangen.
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/161/EU, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom7. Febr. 2006 zur Festlegung einer zweiten Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG; ABl. L38 vom 9.2.2006, S. 36. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden:
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dez. 2009 zur Festlegung einer dritten Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: ww.cheminfo.ch
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S.1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden:
Vgl. Fussnote zu Art. 6a Ziff. 1.
Gliederungstitel vor Art. 56a 4a. Kapitel: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Art. 56a
Art. 56b Entsprechungen
Wo in der Verordnung (EG) Nr. 1272/200814 vom Lieferanten, Hersteller, Importeur oder vom nachgeschalteten Anwender die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Herstellerin zu verstehen.
Wo in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 von Gemischen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung Zubereitungen zu verstehen.
Art. 56c Einstufung
Die Herstellerin muss:
Stoffe und Zubereitungen nach den Vorgaben der Artikel 5–15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200815 einstufen;
Stoffe nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einstufen, wenn vom EDI gestützt auf Artikel 9 ein harmonisierter Eintrag für den Stoff festgelegt wurde.
Bisherige Einstufungen von Stoffen und Zubereitungen nach den Artikeln 8 und 10–15 können nach den Vorgaben von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgewandelt werden.
Die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss zusammen mit der Einstufung nach den Artikeln 8 und 10–15 im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 53 Absatz 1ter eingefügt werden.
Art. 56d Kennzeichnung und Verpackung
Werden Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 56c eingestuft, so müssen sie nach den Artikeln 17–33 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200816 gekennzeichnet und nach
Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verpackt werden.
Zusätzlich zu den Vorgaben der Artikel 17–33 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen bei der Kennzeichnung folgende Anforderungen erfüllt werden:
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.
bei Stoffen und Zubereitungen, die nach Artikel 56c eingestuft werden, sind Name, Adresse und Telefonnummer gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben;
die Ausführung der Kennzeichnung muss in den Sprachen gemäss Artikel 47 Absätze1 und 3 erfolgen.
Zusätzlich zu den Vorgaben der Artikel 17–33 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 können auf der Etikette Angaben zu weiteren Gefahrenkategorien gemacht werden, wenn diese den Vorgaben des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals17 entsprechen.
Stoffe und Zubereitungen, die nach den Artikeln 39–50 keiner Kennzeichnung bedürfen, die jedoch nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kennzeichnungspflichtig sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung in Verkehr gebracht
Art. 56e Folgepflichten
Für die Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, müssen bei Stoffen oder Zubereitungen, die gestützt auf die Artikel 56c und 56d bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200818 eingestuft und gekennzeichnet sind, weiterhin die im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Einstufung nach den Artikeln 8 und 10–15 sowie die daraus nach Anhang 1 Ziffern 1–3 resultierende Kennzeichnung berücksichtigt werden.
Art. 61 Bst. b
Die Herstellerin von alten gefährlichen Stoffen oder PBT- oder vPvB-Stoffen und von gefährlichen Zubereitungen muss diese innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie:
b. sehr giftig, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind oder als PBT oder vPvB beurteilt werden oder in Anhang 4 aufgeführt sind und voraussichtlich in Mengen von mehr als 10 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden.
Art. 63 Abs. 1 Bst. b
Die Herstellerin von nicht als gefährlich eingestuften Zubereitungen, für die ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden muss, muss diese innert sechs Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden, wenn sie voraussichtlich in Mengen von mehr als 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und wenn die Zubereitung:
b. mindestens einen in Anhang 4 aufgeführten Stoff in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent enthält.
In der Fassung der United Nations, New York & Geneva, 2009 (3rd revised edition). Der Text kann unter der Internetadresse www.cheminfo.ch oder http://www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_rev03/03files_e.html abgerufen werden.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.
Art. 64 Abs. 1 Bst. c Ziff. 6 und 7
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
c. bei Stoffen nach Artikel 61 und 62: 6. den im EWR vorhanden Stoffsicherheitsbericht, sofern er von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand beschafft werden kann, 7. für Stoffe, die in Anhang 4 aufgeführt sind: die Angabe, ob die Europäische Kommission eine Zulassung für die vorgesehene Verwendung erteilt hat;
Art. 65 Abs. 3
Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden alten Stoffen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c ein Verzeichnis und die Zusammenfassung aller Daten gemeldet werden, die der Einstufung zugrunde liegen. Die Anmeldestelle kann auf Antrag einer Beurteilungsstelle die detaillierten Daten nachfordern.
Art. 76 Bst. c
Als besonders gefährlich gelten:
c. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 79 Abs. 3
Absatz 2 gilt nicht für unmündige Personen, die beruflich oder gewerblich mit diesen Stoffen oder Zubereitungen umzugehen haben.
Art. 83 Warenmuster
Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.
Art. 110a
Art. 110c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010
Stoffe, die nach den Artikeln 35–50 vor dem1. Dezember 2012 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen:
von der Herstellerin bis zum30. November 2013 in Verkehr gebracht werden;
bis zum30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
Zubereitungen, die nach den Artikeln 35–50 vor dem1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen:
von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden;
bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
Aerosolpackungen, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum30. November 2011 an Endverbraucherinnen abgegeben
II
Die Anhänge1, 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Die Änderung bisherigen Rechts wird gemäss Beilage geregelt.
IV
Diese Änderung tritt unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am1. Dezember 2010 in Kraft.
Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a tritt am1. Dezember 2012 in Kraft.
Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b tritt am1. Juni 2015 in Kraft.
10. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 46, 47 Abs. 2 und 100 Abs. 2 Bst. c)
Ziff. 2 .5 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Angabe der entsprechenden R-Sätze ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:
Ziff. 3 .3 Abs. 1 und 5
1 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen entsprechend ihrer Einstufung mit den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet
sich nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG19.
Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, gilt Folgendes:
Die S-Sätze S1, S 2 und S 45 sind für alle sehr giftigen, giftigen und ätzenden Stoffe und Zubereitungen obligatorisch.
Der S-Satz S 2 ist für alle anderen als unter Buchstabe a genannten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen obligatorisch, ausser für diejenigen, die lediglich als umweltgefährlich eingestuft wurden.
Der S-Satz S 46 ist für alle unter Buchstabe b genannten Stoffe und Zubereitungen obligatorisch, es sei denn, eine Gefahr des Verschluckens – insbesondere bei Kindern – ist nicht zu befürchten.
Ziff. 3 .4 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Angabe der entsprechenden S-Sätze ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:
Ziff. 5 .6
Für Aerosolpackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199220 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 1, 2 und 8 Absatz 1a sowie die einleitende Bestimmung der
Ziffer 2, der Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG21.
Bei nicht gefährlichen Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 3 dieser Verordnung müssen der Name und die Adresse der Herstellerin angegeben werden. Bei Einfuhr der Druckgaspackung aus einem EWR-Mitgliedsstaat kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG22 ersetzt werden.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 3.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 37 Abs. 4.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Ziff. 5 .12
Betrifft nur den französischen Text.
Anhang 2
(Art. 53 Abs. 1)
Ziff. 3 Abs. 2 Bst. a und b
Folgende Bestandteile einer gefährlichen Zubereitung müssen mit ihren Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden:
gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Stoffe, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/45/EG23 festgelegten Grenzwerte erreicht oder übersteigt, falls nicht in der offiziellen Einstufung (Art. 9) oder in Anhang II, III oder V der Richtlinie 1999/45/EG niedrigere Grenzwerte vorgegeben sind;
Stoffe, für die in der Richtlinie 2000/39/EG24, 2006/15/EG25 oder 2009/161/EU26 ein Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist.
Ziff. 8 .2 Abs. 3 Einleitungssatz
Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Verordnung vom 19. Mai 201027 über die Produktesicherheit zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen:
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 12 Abs. 1.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 52 Bst. g.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 52 Bst. g.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 52 Bst. g.
Anhang 3
Ziff. 2
Bezeichnung des Stoffes Es sind Angaben zum Stoff zu liefern gemäss Ziffer 2 von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/200628.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 6a Ziff. 1.
Anhang 4
(Art. 52 Bst. c, 63 Abs. 1 Bst. b, 64 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 76 Bst. c ) Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe, übernommen aus Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Dieses Verzeichnis entspricht Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/200629.
Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 6a Ziff. 1.
Beilage (Ziff. III) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200530 (VBP)
Art. 3 Abs. 1bis
Für Biozidprodukte, die zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführt werden, ist die Pflicht nach Absatz 1 vor der ersten Abgabe bzw. vor der ersten Verwendung zu erfüllen.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und Abs. 1ter
Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:
c. für die Zulassungen ZN und ZB: … 2. 2 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), sofern die Inhaberin die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3 erfüllt, oder 1ter Biozidprodukte, die statt gestützt auf eine Zulassung ZN oder ZB gestützt auf eine Zulassung ZL oder Registrierung in Verkehr werden, können nach Erhalt der Zulassung ZL oder der Registrierung noch zwölf Monate mit der alten Etikette an Endverbraucherinnen abgegeben bzw. beruflich oder gewerblich verwendet werden.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. d
Im Hinblick auf die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gelten entsprechend der Richtlinie 98/8/EG31 folgende Wirkstofflisten:
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/51/EU, ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 14. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
d. Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/200732.
Art. 10 Abs. 1 und 3
Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden, die in der Liste I oder IA aufgeführt sind oder die in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind und deren Aufnahme in die Liste I oder IA nicht aufgrund eines Entscheids der Europäischen Union (EU) abgelehnt wurde.
Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 oder Absatz 3 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Artikeln 51–56 ChemV33 ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben
Art. 22 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Wird die Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA publiziert, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung ZN oder ZB eines Biozidprodukts mit diesem Wirkstoff zum Zeitpunkt der Publikation mit.
Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss die Inhaberin der Zulassung dieses Biozidprodukts der Anmeldestelle bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des letzten Wirkstoffs folgende Dokumente einreichen:
Art. 28 Bst. b und e
Für Daten gelten folgende Schutzdauern:
notifizierter Wirkstoff: bis zum 14. Mai 2014 für die erstmals eingereichten Daten; wird der Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen oder wird der Wirkstoff dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von zehn Jahren ab Aufnahme des Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab Erweiterung um eine neue Produktart;
Biozidprodukt mit notifizierten Wirkstoffen: bis zum 14. Mai 2014 für die eingereichten Daten (Zulassung ZN); werden die Wirkstoffe in die Liste I oder IA aufgenommen oder dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von zehn Jahren ab Aufnahme des letzten Wirkstoffs in eine der Listen beziehungs-
Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom7. Dez. 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-dukten, ABl. L 235 vom 11.12.2007, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 298/2010, ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch weise ab dessen Erweiterung um eine neue Produktart (Zulassung ZL oder Registrierung oder Anerkennung);
Art. 30 Abs. 1
1 Zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr, die mit andern Mitteln nicht eingedämmt werden kann, kann die Anmeldestelle bestimmte Biozidprodukte
abweichend von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 sowie des 2.–4. Abschnitts dieses Kapitels für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zulassen (Zulassung ZA).
Art. 34 Abs. 2
Für die Veröffentlichung von nicht vertraulichen Daten von Biozidprodukten gilt
Artikel 85 Absatz 6 ChemV.
Art. 35 Abs. 3
Zusätzlich zur Einstufung nach den Absätzen1 und 2 können Biozidprodukte und Wirkstoffe gemäss Artikel 56c ChemV eingestuft werden.
Art. 36 Abs. 1
Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinngemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV34 verpackt sein; für die Verpackung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten und Wirkstoffen gilt Artikel 56d Absatz 1 ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten zu verstehen.
Art. 38 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 6
Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV35 sinngemäss, für die Kennzeichnung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten gilt Artikel 56d ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.
Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln39 und 40 beziehungsweise 56d ChemV müssen angegeben werden:
Für die Kennzeichnung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV, für die Kennzeichnung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Wirkstoffen gilt Artikel 56d ChemV sinngemäss.
Art. 41a Folgepflichten
Wurden Wirkstoffe und Biozidprodukte bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200836 eingestuft und gekennzeichnet, so gilt für die Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, sinngemäss Artikel 56e ChemV37.
Art. 46 Verwendung
Zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt und die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind; ausgenommen ist die Forschung und Entwicklung.
In Abweichung zu Absatz 1 dürfen Biozidprodukte, deren Zulassung von der Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufzunehmen, widerrufen wurde, nach dem Entscheid der EU noch während zwölf Monaten beruflich und gewerblich verwendet werden.
Art. 50 Abs. 4
Für Warenmuster gilt Artikel 83 ChemV38 sinngemäss.
Anhänge Die Anhänge 5, 6 und 8 der vorliegenden Verordnung werden gemäss Beilage geändert (Anhang zur Änderung der VBP).
2. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200539 (ChemRRV) Der Anhang 1.11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 erhält die neue Fassung gemäss Beilage (Anhang zur Änderung der ChemRRV).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S.1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden:
Beilage zur Änderung der VBP (Anhang 5 Ziff. 1)
Anhang 5
(Art. 14 Abs. 3 Bst. a)
Ziff. 2 .3 Abs. 1
1 Nachweise und Bestimmungen sind nach Methoden durchzuführen, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/200840 beschrieben sind.
Anhang 6
(Art. 14 Abs. 3 Bst. b)
Ziff. 2 .3 Abs. 1
1 Nachweise und Bestimmungen sind nach Methoden durchzuführen, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/200841 beschrieben sind.
Anhang 8
(Art. 14 Abs. 3 Bst. d)
Ziff. 2
Ziff. 4 .1 Abs. 1
Nachweise und Bestimmungen sind grundsätzlich nach den Methoden durchzuführen, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/200842 beschrieben sind.
Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 761/2009, ABl. L 220 vom 24.8.2009, S.1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch.
Vgl. dazu die Fussnote zu Anhang 5 Ziff. 2.3.
Vgl. dazu die Fussnote zu Anhang 5 Ziff. 2.3.
Beilage zur Änderung der ChemRRV (Anh. 5 Ziff. 2)
Anhang 1.11
(Art. 3) Gefährliche flüssige Stoffe
1 Begriff
Als gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen gelten flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einer der Eigenschaften nach den Artikeln 4 und 5 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200543 (ChemV).
2 Verbote
Verboten ist das Inverkehrbringen von gefährlichen flüssigen Stoffen und Zubereitungen in:
Dekorationsgegenständen, die durch Phasenwechsel Licht- oder Farbeffekte erzeugen;
Scherzspielen;
anderen Spielen oder Gegenständen, die nebst ihrer eigentlichen Verwendung als Spiel auch einen dekorativen Zweck erfüllen können.
Keine Farbstoffe, ausser aus steuerlichen Gründen, oder keine Duftstoffe enthalten dürfen gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen:
deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist und die mit dem R-Satz R 65 gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1 ChemV gekennzeichnet sind;
die als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können (Lampenöl) und die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
3 Besondere Kennzeichnung
Die Verpackung von mit dem R-Satz R 65 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten Lampenölen muss mit folgenden Aufschriften versehen sein: «Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren. Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl, oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht, kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen».
Die Verpackung von mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnetem und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten flüssigem Grillanzünder muss mit folgender Aufschrift versehen sein: «Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen».
Die Aufschrift muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut lesbar und dauerhaft sein.
4 Besondere Verpackung
Mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und flüssige Grillanzünder müssen in schwarzen, undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt sein.
Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die europäische Norm EN 1405944.
5 Kennzeichnung und Verpackung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1272/200845
Werden Lampenöle und flüssige Grillanzünder, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und mit H304 gekennzeichnete so müssen sie ebenfalls den Anforderungen nach Ziffer 2–4 entsprechen.
6 Übergangsbestimmung
Lampenöle und flüssige Grillanzünder, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nach bisherigen Recht verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum30. November 2011 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen, die vor dem1. Dezember 2010 hergestellt worden sind und die Anforderungen von
Ziffer 4 Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen bis zum30. November 2011 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec) bezogen werden, http://www.snv.ch/
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 790/2009, ABl. L 235 vom 5.9.2009, S.1. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: