AS 2010 5441

Übersetzung1

Abkommen vom 10. Dezember 19912

zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei Beschluss Nr. 3/1998 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei: Änderung von Artikel 10 und Anhang IX betreffend technische Regelungen3

Angenommen am4. Februar 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 2002

Artikel 10 des Abkommens hat folgenden Wortlaut:

Art. 10 Technische Regelungen

1. Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen zusammen und fördern durch geeignete Massnahmen europaweite Lösungen. Der Gemischte Ausschuss erlässt Richtlinien für die Implementierung dieses Artikels. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben. 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse4 zu notifizieren.

Übersetzung des englischen Originaltextes.

Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassung wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamtfür Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: http://www.efta.int/free-trade/free-tradeagreements/turkey/jcds.aspx