AS 2010 5545

Verordnung
über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankenverordnung, VSBG)

Änderung vom 24. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Spielbankenverordnung vom 24. September 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Nachweis des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit

(Art. 12 Abs. 1 SBG)

Die Gesuchstellerin muss der Kommission zum Nachweis des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit Dossiers einreichen über:

  1. sich selbst;

  2. die Geschäftsleitungsmitglieder;

  3. die Verwaltungsratsmitglieder;

  4. die Revisionsstelle und die leitenden Revisorinnen und Revisoren;

  5. die wirtschaftlich Berechtigten;

  6. die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.

Auf Verlangen der Kommission hin muss die Gesuchstellerin zusätzlich Dossiers einreichen über:

  1. Angestellte;

  2. Mitglieder der Organe der wirtschaftlich Berechtigten;

  3. Mitglieder der Organe der wichtigsten Geschäftspartnerinnen;

  4. wirtschaftlich Berechtigte der wichtigsten Geschäftspartnerinnen und deren Mitglieder der Organe;

  5. wirtschaftlich Berechtigte, die nicht unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.

Art. 5a Inhalt der Dossiers

Die Dossiers über juristische Personen haben mindestens zu enthalten:

  1. einen Auszug aus dem Handelsregister;

  2. einen Auszug aus dem Aktienbuch oder Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter;

  3. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;

  4. den aktuellen Revisionsbericht mit geprüfter Jahresrechnung;

  5. den aktuellen Geschäftsbericht;

  6. die Konzernrechnung und das Konzernorganigramm;

  7. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;

  8. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;

  9. eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

Die Dossiers über natürliche Personen haben mindestens zu enthalten:

  1. einen Auszug aus dem Zentralstrafregister;

  2. einen Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;

  3. eine Kopie der Steuererklärungen der letzten zwei Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;

  4. einen Lebenslauf einschliesslich der Angaben über die wichtigsten Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen;

  5. eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

  6. eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;

  7. eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;

  8. eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

Für die wichtigsten Geschäftspartnerinnen können der gute Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit mit anderen Dokumenten nachgewiesen werden.

Die Kommission kann weitere Dokumente verlangen, wenn sie es für den Nachweis des guten Rufs oder der einwandfreien Geschäftstätigkeit als notwendig erachtet.

Inhaberinnen einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Rufs lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht einzureichen.

Art. 5b Aktualisierung der Dossiers

Wesentliche Änderungen der Dossiers sind der Kommission ohne Verzug zu melden.

Zudem müssen die Dossiers über die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

Art. 5c Wechsel bei den leitenden Angestellten und in der Geschäftsleitung

Die Gesuchstellerin muss der Kommission jeden Wechsel von Mitgliedern der Geschäftsleitung und von leitenden Angestellten melden und die Eignung der neuen Stelleninhaberinnen und -inhaber nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a darlegen.

Art. 6

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 2 erster Satz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a

Die Gesuchstellerin muss insbesondere nachweisen, dass:

a. die Geschäftsleitungsmitglieder und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank verfügen;

Art. 22 Abs. 3

Sie legt dar, wie sie die Konzessionsvoraussetzungen des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a SBG einhalten will.

Art. 30a Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen

Die Spielbank muss Tischspiele zusätzlich mit einem technischen Überwachungssystem überwachen, wenn die Sicherheitslage oder die Transparenz des Spielbetriebes gefährdet ist.

Die Kommission kann den Betrieb eines solchen Systems anordnen.

Art. 48 Spielbanken mit einer Konzession B

Spielbanken mit einer Konzession B dürfen höchstens 250 Glücksspielautomaten betreiben; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.

Die Kommission kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen für zusätzliche Glücksspielautomaten erteilen.

Gliederungstitel vor Art. 49

3. Abschnitt: Jackpotsysteme

Art. 49 Anzahl

(Art. 8 SBG) Spielbanken dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.

Art. 57 Abs. 2

In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Gesamtsumme aller Jackpots nicht mehr als 200 000 Franken betragen.

Art. 104 Abs. 1 Bst. h

Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente:

h. Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifikationen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen;

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova