AS 2010 5597
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
Änderung vom 17. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, abis und ater
Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:
dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
abis. dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
Art. 11 Abs. 3
Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.
Art. 12 Abs. 1
Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
Art. 14 Erhebung der Abgabe
Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
2. Abschnitt: Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler sowie Börsen
Art. 16 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften: 1. 500 000 Franken je Grossbank, 2. 15 000 Franken je verbundene Bank, 3. 10 000 Franken je verbundener Effektenhändler;
im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler: 1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale, 2. 10 000 Franken je Effektenhändler, 3. 150 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisen Gruppe;
im Bereich der Börsen: 1. 200 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 50 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme zwischen 25 und 50 Millionen Franken, 3. 25 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken, 4. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung, 5. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen.
Die Pfandbriefzentralen und die Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen entrichten einzig die Grundabgabe.
Art. 17 Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler: je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
im Börsenbereich: zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz.
Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.
Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 20082 gemeldet werden müssen.
Art. 19 Ausländische Abgabepflichtige
Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
Art. 27 Abs. 1 und 1bis
Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe.
Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.
II
Die Ziffern3.1,3.3,3.3a (neu),3.3b (neu),3.7,3.11,3.13 des Anhangs werden wie folgt geändert:
Anhang
in Franken
Bereich der Versicherungsunternehmen 3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Auf- 5 000–50 000 nahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und Art.
VAG) 3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und All- 1 000–12 000 gemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG) 3.3a Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten 500– 5 000 in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vom2. April 19083,VVG und Art. 127 AVO) 3.3b Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten 1 000–12 000 in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und
Art. 127 AVO
3.7 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung 5 000–50 000 durch Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 3.11 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 300– 1 000 3.13 Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) 1 000–10 000
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
17. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |