AS 2010 5713
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes
(mit Anlagen)
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes
Abgeschlossen am 14. September 2010 In Kraft getreten am1. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand
In Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbaren schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von
Artikel 4 des Zollvertrages sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen der
Schweiz und Liechtenstein betreffend den Strahlenschutz, regelt diese Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Strahlenschutzes.
Art. 2 In Liechtenstein anwendbares schweizerisches Recht
Die aufgrund dieser Vereinbarung in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im Bereich des Strahlenschutzes sind in der Anlage1 zu dieser Vereinbarung angeführt. Zudem beachten die in Liechtenstein zuständigen Behörden die diesbezüglich von den schweizerischen Bundesbehörden erlassenen Weisungen und Reglemente.
Art. 3 Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) Die liechtensteinischen Behörden sind zuständig für den Vollzug und die Aufsicht im Bereich der schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein. (2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden und Fachstellen werden in der Anlage2 zu dieser Vereinbarung bezeichnet. (3) Die schweizerischen Behörden und Fachstellen übernehmen im Rahmen und auf der Grundlage der in der Schweiz geltenden Strahlenschutzgesetzgebung und -praxis SR 0.814.515.141 im Auftragsverhältnis die in der Anlage3 zu dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben und unterstützen die liechtensteinischen Behörden in ihrer Tätigkeit.
Art. 4 Anwendung und Änderungen der Vereinbarung
(1) Die zuständigen Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen2 und 3 zu dieser Vereinbarung informieren sich gegenseitig möglichst frühzeitig schriftlich über vorgesehene Änderungen der Rechtsvorschriften in den unter diese Vereinbarung fallenden Bereichen. (2) Ergänzungen oder Änderungen der Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Behörden und Fachstellen gemäss den Anlagen2 und 3 zu dieser Vereinbarung. (3) Die bereinigten Anlagen werden jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Anlagen bilden Bestandteil dieser Vereinbarung. (4) Mit der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung zusammenhängende Fragen werden auf dem diplomatischen Wege gelöst.
Art. 5 Abgeltung des Aufwands
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage3 zu dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben, die Bereitstellung der Infrastruktur, des Personals, der Unterstützung und Beratung der liechtensteinischen Behörden bei der Durchführung dieser Vereinbarung sowie für den gesamten administrativen Aufwand entrichtet das Fürstentum Liechtenstein der Schweiz Abgeltungen gemäss der Anlage4 zu dieser Vereinbarung. (2) Die pauschale jährliche Abgeltung der Dienstleistungen des Bundesamtes für Gesundheit gemäss der Anlage4 zu dieser Vereinbarung wird von den zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden alle zwei Jahre überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 6 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Parteien informieren sich über den Abschluss des innerstaatlichen Zustimmungsverfahrens und legen auf diplomatischem Weg den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. (2) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 14. September 2010.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Didier Burkhalter Renate Müssner Anlage 1 Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 der Vereinbarung in Liechtenstein anwendbar sind 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) 1994 1933 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 3, 5, 7, 13, 18, 21, 2003 187 23, 30, 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 41, 45 und 46. 2004 4719 2004 5391 Die Zuständigkeiten für Art. 19, 20, 32, 34, 37, 38 und 47 ergeben sich aus Anlage2.
814.501 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV) 1994 1947 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 8, 9, 19, 19a, 20, 1995 4959
Art. 122 –124, 126 Abs. 3 und 4, Art. 127 Abs. 1, 2000 107
Art. 136 Abs. 4, Art. 138, 139 Abs. 1 Bst. c, g und 2000 934
Art. 141a Abs. 1. 2000 2894 2001 3294 Die Zuständigkeiten für Art. 6, 7, 11, 12, 13, 16, 18, 2005 601 28, 43 Abs. 4, Art. 47, 49 Abs. 2, Art. 60, 64, 66, 67, 2005 2885 69, 70, 72, 73, 80, 81, 82, 83, 94, 95, 96, 98, 99, 100, 2007 1469 101, 103, 104, 105, 126 Abs. 1 und 2, Art. 127 Abs. 2, 2007 5651
Art. 128, 129, 130, 131, 133, 134, 136 Abs. 1–3, und 2008 31535
und Art. 137 ergeben sich aus Anlage2. 2008 5747
Art. 45 ist mit der Massgabe anwendbar, dass Liechtenstein akkreditierte Personendosimetriestellen mit
Sitz im EWR akzeptiert. Die von diesen Stellen ermittelten Daten müssen in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister gemeldet werden.
Art. 39 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 98 Abs. 3 und
Art. 121 Abs. 2 sind mit der Massgabe anwendbar, dass
die Meldung an die jeweilige versichernde Unfallversicherungsgesellschaft zu erfolgen hat.
814.501.261 Verordnung vom 15. September 1998 über die Aus- 1999 476 bildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlen- 2007 4477 schutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) 2007 5673 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 3 und Art. 8 2008 5747 Abs. 1 Bst. b.
Die Zuständigkeit für Art. 8 ergibt sich aus Anlage2.
814.501.43 Verordnung vom7. Oktober 1999 über die Personen- 2000 840 dosimetrie (Dosimetrieverordnung) 2007 5699 Die Zuständigkeiten für Art. 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 16, 19, 21, 32, 35, 36, 37, 38, 39 und 40 ergeben sich aus Anlage2.
814.501.51 Verordnung vom 31. Januar 2001 über den Strahlen- 2001 922 schutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (Strahlenschutz-Anlagenverordnung) Die Zuständigkeiten für Art. 6, 11 und 12 ergeben sich aus Anlage2.
814.501.512 Verordnung vom 15. November 2001 über den Um- 2001 2848 gang mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen in der Medizin (Medizinische Strahlenquellen- Verordnung, MeSV) anwendbar, mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 2 und
Art. 19 Abs. 4.
Die Zuständigkeiten für Art. 2, 4, 8, 24, 25 und 26 ergeben sich aus Anlage2.
814.501.513 Verordnung des EDI vom 15. Dezember 2004 über den 2005 285 Strahlenschutz bei medizinischen Elektronenbeschleuniger-Anlagen (Beschleunigerverordnung, BeV) Die Zuständigkeiten für Art. 3, 4 und 6 ergeben sich aus Anlage2.
814.52 Verordnung vom1. Juli 1992 über die Versorgung der 1992 1421 Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten- 2001 3294 Verordnung) 2003 405 anwendbar, mit Ausnahme von Art. 13 Abs. 1 und 2 2008 121 Die Zuständigkeiten für Art. 2, 3, 3a,4, 7 Abs. 2,
Art. 8, 12 und 13 Abs. 4 ergeben sich aus Anlage.2
814.542.1 Verordnung vom 20. Januar 1998 über den Strahlen- 1998 1084 schutz bei medizinischen Röntgenanlagen (Röntgenverordnung) Die Zuständigkeiten für Art. 4, 5, 10, 12, 16, 21 und 24 ergeben sich aus Anlage2.
814.554 Verordnung vom 21. November 1997 über den 1997 2923 Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen anwendbar, mit Ausnahme von Art. 7 und 28.
Die Zuständigkeiten für Art. 5, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 21, 25, 29, 34, 35, 36, 37 und 38 ergeben sich aus Anlage2.
814.557 Verordnung vom3. September 2002 über die abliefe- 2002 3898 rungspflichtigen radioaktiven Abfälle 2006 2947 814.56 Verordnung vom5. Juli 2006 über die Gebühren im 2006 2949 Strahlenschutz (GStSV) anwendbar, mit Ausnahme von Art. 2, 4 und 8.
Die Zuständigkeiten für Art. 1, 7 und 9 und ergeben sich aus Anlage2.
Anlage 2 Zuständige Behörden im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 3 der Vereinbarung (1) Zuständig für den Vollzug und die Aufsicht im Fürstentum Liechtenstein sind das Amt für Gesundheit (AG), das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW), das Amt für Volkswirtschaft (AVW), das Amt für Umweltschutz (AFU) sowie das Amt für Bevölkerungsschutz (ABS). (2) Das AG ist zuständig für die Bewilligungen und die Aufsicht im Bereich von Medizin und Forschung und für die Aufsicht in Ausbildungsstätten. (3) Das ALKVW ist zuständig für die Überwachung von Lebensmitteln. (4) Das AVW ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für Betriebe im Fürstentum Liechtenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe. (5) Das AFU ist zuständig für die Überwachung der Umwelt im Fürstentum Liechtenstein bezüglich ionisierender Strahlung und Radioaktivität sowie für die Überwachung der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen. Es ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Falle der Verbrennung radioaktiver Abfälle sowie der Abgabe radioaktiver Abfälle geringer Aktivität an die Umwelt. (6) Das ABS und sonstige nach dem Bevölkerungsschutzgesetz betraute Stellen sind zuständig für die Anordnung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Fürstentum Liechtenstein bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. (7) Das AG ist zuständig für die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann. Das ABS unterstützt das AG bei der Verteilung der Jodtabletten und des Informationsmaterials innerhalb Liechtensteins.
Anlage 3 Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz und Zusammenarbeit bei der Durchführung der Vereinbarung nach Art. 3 der Vereinbarung 1. Zuständige Behörden und Fachstellen in der Schweiz
Zuständig für die nachfolgend genannten Aufgaben sind in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die Sammelstelle des Bundes für radioaktive Abfälle (nachfolgend: Sammelstelle), die Armeeapotheke sowie die weiteren in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten schweizerischen Behörden oder Fachstellen.
Das BAG wird für Betriebe beigezogen, bei denen vor allem die Öffentlichkeit geschützt werden muss, insbesondere die medizinischen Betriebe und die Institute für Forschung und Lehre an Hochschulen.
Die Suva wird für Betriebe beigezogen, in denen vor allem die Arbeitnehmer geschützt werden müssen, insbesondere die Industrie- und Gewerbebetriebe.
Die Sammelstelle wird beigezogen, soweit es sich um ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle handelt.
Die Armeeapotheke wird für die Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten beigezogen.
2. Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung der Umwelt Das BAG wird bei der Überwachung der Umwelt im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AFU bei folgenden Aufgaben: – Festlegung der Immissionsüberwachung für Betriebe sowie Kontrolle der Betriebe (Art. 103 StSV2 – Erstellung eines Probenahme- und Messprogramms in Zusammenarbeit mit dem AFU (Art. 105 StSV) – Organisation der Probenahme und Untersuchung (Art. 106 StSV) – Interpretation der Daten (Art. 106 StSV) – Zusammenstellung der Ergebnisse der Überwachung und die daraus für die Bevölkerung resultierenden Strahlendosen Überwachung der Umweltradioaktivität 3. Zusammenarbeit der Behörden bei der Überwachung der Lebensmittel Das BAG und das ALKVW arbeiten bei der Überwachung der Lebensmittel sowie bei der Überwachung der Umwelt durch Überprüfung der Radioaktivität in Lebensmitteln wie folgt zusammen: – Das ALKVW erhebt die zur Überwachung der Umwelt notwendigen Lebensmittelproben nach den Vorgaben des BAG gemäss Artikel 104 und
Artikel 105 StSV. – Die resultierenden Daten werden gemäss Artikel 106 StSV in den jährlichen
Bericht des BAG aufgenommen. Überwachung der Radioaktivität in Lebensmitteln.
4. Zusammenarbeit der Behörden bei erhöhten Radonkonzentrationen
Das BAG wird bei erhöhten Radonkonzentrationen im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AFU bei folgenden Aufgaben: – Ausarbeitung von Messempfehlungen (Art. 118 StSV) – Beratung der Hauseigentümer und weiterer Interessierter bei Radonproblemen (Art. 118 StSV) – Beratung der betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 118 StSV) – Evaluation der Auswirkungen der Massnahmen (Art. 118 StSV) – Durchführung von Untersuchungen über die Herkunft und Wirkung des Radons (Art. 118 StSV) – Bereitstellung der gesammelten Messdaten (Art. 118 StSV)
Das BAG übernimmt folgende Aufgabe: – Führung der zentralen Radondatenbank für das Fürstentum Liechtenstein, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen (Art. 118a StSV)
Das AFU teilt dem BAG die Ergebnisse der Radonmessungen in Liechtenstein mit und informiert das BAG regelmässig über den Stand der Sanierungen.
5. Zusammenarbeit der Behörden und Fachstellen bei der Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Das BAG wird bei der Überwachung und der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen beigezogen und unterstützt das AFU bei folgenden Aufgaben: – Ausarbeitung von Bewilligungen, Festlegung der Abgaberate und Abgabekonzentration, Emissionsüberwachung sowie Überwachung von Betrieben in Zusammenhang mit der kontrollierten Abgabe von radioaktiven Abfällen (Art. 79–83 StSV) Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Die Sammelstelle wird bei der Entsorgung von im Fürstentum Liechtenstein entstandenen radioaktiven Abfällen beigezogen und übernimmt folgende Aufgaben: – Entgegennahme von ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfällen – Erhebung von Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gemäss der GStSV3.
6. Zusammenarbeit der Behörden bei Bewilligungen und Aufsicht in Betrieben der Medizin und Forschung, sowie in Ausbildungsstätten Das BAG wird im Bereich des Strahlenschutzes in der Medizin, Forschung und Lehre im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben: – Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG4 – Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG) – Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG) – Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG) – Entscheidungen gemäss Artikel 38 StSG – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Lehre, Forschung und Medizin – Erteilung von Bewilligungen zur Applikation von radioaktiven Strahlenquellen für physiologische Untersuchungen (Art. 28 StSV) – Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Institution zur Durchführung von Strahlenschutzausbildungen (Art. 6 Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung5 – Zulassung von Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen (Art. 128–131 StSV).
7. Zusammenarbeit bei Bewilligungen und Aufsicht in Industrie- und Gewerbebetrieben Die Suva wird im Bereich des Strahlenschutzes in Betrieben im Fürstentum Liechtenstein, in denen vor allem die Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen geschützt werden müssen, insbesondere in Industrie- und Gewerbebetrieben, beigezogen und unterstützt das AVW bei folgenden Aufgaben: – Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 31 StSG) – Definition von allfälligen Bedingungen und Auflagen zur Erteilung einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 2 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen oder Expertise zur Übertragung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 32 Abs. 3 StSG) – Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung einer bestehenden Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 33 StSG) – Expertise zum Entzug einer Bewilligung (Art. 34 StSG) – Kontrolle von Betrieben, die über eine Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung verfügen (Art. 37 StSG) – Entscheidungen gemäss Artikel 38 StSG – Expertisen, Projektbetreuung und Beratungstätigkeiten im Bereich des Strahlenschutzes in Industrie- und Gewerbebetrieben 8. Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten
Die Armeeapotheke wird im Bereich Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben: – Beschaffung von Jodtabletten (Art.2 und Art. 4 Abs. 3 Jodtabletten- Verordnung6 – Integration von Liechtenstein in das Konzept zur Qualitätssicherung und in das Konzept zum Austausch, Ersatz und Entsorgung der eingelagerten Tabletten (Art.7 und Art. 8 Jodtabletten-Verordnung) – Sicherstellung der Verfügbarkeit von benötigten Unterlagen und Unterstützung des AG bei der Orientierung von Fachleuten und der Bevölkerung über die Jod-Prophylaxe (Art. 12 Jodtabletten-Verordnung)
Das AG meldet der Armeeapotheke die Lagerorte und den Bestand der eingelagerten Tabletten gemäss Artikel 5 Jodtabletten-Verordnung.
9. Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der Personendosimetrie
Das BAG wird im Bereich der Personendosimetrie im Fürstentum Liechtenstein beigezogen und unterstützt das AG bei folgenden Aufgaben: – Aufbewahrung der im zentralen Dosisregister für Liechtenstein erfassten relevanten Daten (Art. 55 StSV) – Berücksichtigung der für Liechtenstein erfassten Daten im jährlichen Bericht über die Personendosimetrie (Art. 55 StSV) – Herausgabe von persönlichen Dosisdokumenten für beruflich strahlenexponierte Personen in Liechtenstein (Art. 57 StSV)
Das BAG übernimmt folgende Aufgabe: – Führung des zentralen Dosisregisters für beruflich strahlenexponierte Personen im Fürstentum Liechtenstein (Art. 53 StSV) Anlage 4 Abgeltung des Aufwands der schweizerischen Behörden und Fachstellen im Rahmen der Vereinbarung nach Art. 5 der Vereinbarung Die in der Anlage3 aufgeführten Dienstleistungen des BAG werden pauschal mit 40 000 Franken pro Jahr abgegolten.
Die Entgeltung der Suva erfolgt mittels Pauschalbetrag, welcher in einer separaten Vereinbarung zwischen dem AVW und der Suva festgelegt wird. Sammelstelle des Bundes (ablieferungspflichtige Abfälle): die Sammelstelle erhebt gemäss GStSV7 und dem Verursacherprinzip (Art. 4 StSG8 die Gebühren für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle direkt beim Verursacher. Die im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung des Fürstentums Liechtenstein mit Jodtabletten anfallenden Kosten werden nach Rechnung vergütet.