AS 2010 5767

Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)

Änderung vom 24. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 15a Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens

Das EDA und das BFM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung an externe Dienstleistungserbringer nur in Drittstaaten erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.

Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des EG-Visakodex2 ab.

Das EDA muss:

  1. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen;

  2. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;

  3. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des EG-Visakodex überwachen;

  4. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können;

  5. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des EG-Visakodex gesichert sind.

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1.

Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.

Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren erheben. Nach Artikel 17 Absatz 4 des EG-Visakodex darf die erhobene Gebühr höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen.

Nach Artikel 42 des EG-Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des EG-Visakodex ausführen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova