AS 2010 5769

Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
von ausländischen Personen
(VVWA)

Änderung vom 24. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 15f 1b. Abschnitt: Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg

Art. 15f Umfang der Überwachung

Die Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg umfasst folgende Phasen:

  1. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen;

  2. die Bodenorganisation am Flughafen;

  3. den Flug;

  4. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats.

Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.

Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte

Das BFM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen beteiligt sind.

Das BFM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.

Art. 15h Aufgaben der beauftragten Dritten

Die beauftragten Dritten:

  1. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg;

  2. erstatten dem BFM Bericht über jede begleitete Ausschaffung;

  3. erstellen einen jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.

Sie können:

  1. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teilnehmen;

  2. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zuständigen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen.

Art. 15i Kostenabgeltung

Das BFM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.

Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.

Gliederungstitel vor Art. 26b 2a. Abschnitt: Wegweisungsverfügung

Art. 26b Inhalt der Wegweisungsverfügung

(Art. 64 AuG)

Die Wegweisungsverfügung enthält:

  1. die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen;

  2. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss;

  3. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.

Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

Art. 26c Formlose Aufforderung

(Art. 64 Abs. 2 AuG)

Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreise- frist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 26d Standardformular

Das BFM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.

Art. 26e Informationsblatt

Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden.

Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten.

Das BFM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.

II

Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 1 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. das Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

  2. das Abkommen vom 26. Oktober 20043 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. das Übereinkommen vom 17. Dezember 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. das Abkommen vom 28. April 20055 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

  5. das Protokoll vom 28. Februar 20086 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.