AS 2010 5869

Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom 27. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 3

Flächen nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass:

  1. die Flächen ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist;

  2. es sich um eigene oder mit schriftlichem Vertrag gepachtete Flächen nach

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e handelt;

  1. der Pachtvertrag für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben e und f schriftlich gemäss den massgebenden Bestimmungen des LPG2 abgeschlossen ist; und

  2. die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren misst.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

27. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova