AS 2010 6099

Verordnung des VBS
über Anpassungen des Verordnungsrechts an die

Änderung vom 19. März 2010 des Militärgesetzes

vom 14. Dezember 2010

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse des VBS werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des VBS vom 25. August 20091 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz

Diese Verordnung regelt für militärische Einsätze und den militärischen Teil von zivil-militärischen Einsätzen in der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte, der humanitären Hilfe und der Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland:

2. Verordnung des VBS vom 16. April 20022 über die Rekrutierung Ingress gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 10. April 20023 über die Rekrutierung, des Militärgesetzes. V des VBS 3. Armeematerialverordnung des VBS vom 6. Dezember 20074 Ingress gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Organisationsverordnung vom 7. März 20035 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

Art. 22 Abs. 2

GEHEIM oder VERTRAULICH klassifiziertes Armeematerial darf überdies nur Personen zugänglich gemacht werden, denen nach absolvierter Personensicherheitsprüfung eine positive Risikoverfügung ausgestellt wurde.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

14. Dezember 2010 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer