AS 2010 6161
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 3. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 des Gesetzes beträgt 15 Franken.
Keinen Beitrag haben zu entrichten:
Kinder nach Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes;
junge Erwachsene nach Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes, die in Ausbildung sind;
Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova