AS 2010 883
Verordnung des UVEK
über die risikogerechte Entschädigung
für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte
vom 9. März 2010
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081,
verordnet:
Art. 1
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
2008 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 3 Bst. b
Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt:
b. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung. Diese beträgt ab dem Jahr 20091.93 und ab dem Jahr 20111.73 Prozentpunkte. Nach Konsultation der ElCom passt sie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bei einer Änderung der Marktrisikoprämie jährlich entsprechend an.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 16. März 2010 in Kraft.
9. März 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger