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AS 2010 933

Verordnung
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit
und humanitäre Hilfe

Änderung vom 5. März 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. Dezember 19771 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

8a. Abschnitt: Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern

Art. 30a Zweck und Aufgaben

Der Bund schafft zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel, namentlich von Investitionen in Entwicklungsländern, eine Gesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft.

Der Bund hält mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals der Gesellschaft.

Art. 30b Wahrnehmung der Aktionärsrechte

Der Bundesrat übt die Rechte des Aktionärs aus.

Das EVD bereitet die eignerpolitischen Geschäfte vor und koordiniert diese mit den Fachstellen des Bundes.

Art. 30c Strategische Ziele

Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich dabei an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit.

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

Art. 30d Finanzierung

Die Gesellschaft finanziert sich durch eigene Geschäftstätigkeit.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Mai 19922 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird wie folgt geändert:

Art. 11 Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern

Für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Osteuropa kann der Bund die Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern nach den Artikeln 30a–30d der Verordnung vom 12. Dezember 19773 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe beiziehen.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2010

Das EVD:

  1. bereitet das notwendige Vertragswerk für die Beteiligung des Bundes an der Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; es stellt dabei sicher, dass die Pflichten der Gesellschaft (Art. 30c Abs. 2) vertraglich verankert werden;

  2. bereitet die Übertragung des Portfolios vom SECO auf die Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag;

  3. unterbreitet dem Bundesrat die weiteren eignerpolitischen Geschäfte (Wahl und Mandate der Bundesvertreter in Verwaltungsrat und der externen Revisionsstelle);

  4. trifft alle weiteren für die Umsetzung von Buchstabe a und b notwendigen Vorkehrungen.

Buchstabe b erfolgt in Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

IV

Diese Änderung tritt am1. April 2010 in Kraft.

5. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova