AS 2010 945

Reglement
über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE)

Änderung vom 20. August 2009

Das Bundesverwaltungsgericht erlässt:

I

Das Reglement vom 21. Februar 20081 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.

Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse

In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:

Streitwert in Franken Gebühr in Franken

– 010 000 200– 5 000

000 – 020 000 500– 5 000

000 – 50 000 1 000– 5 000

000 – 100 000 1 500– 7 000 100 000 – 200 000 2 000–10 000 200 000 – 500 000 3 000–14 000 500 000 – 1 000 000 5 000–20 000

000 000 – 5 000 000 7 000–40 000 über 5 000 000 15 000–50 000

Art. 6 Bst. a

Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:

a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;

Art. 6a Parteienmehrheit

Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.

Art. 7 Abs. 5

Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.

Art. 8 Parteientschädigung

Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.

Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.

Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c

Die Kosten der Vertretung umfassen:

  1. die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;

  2. die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.

Art. 11 Auslagen der Vertretung

Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:

  1. für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;

  2. für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;

  3. für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;

  4. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.

Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung.

Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.

Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte

Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8‒11 sinngemäss anwendbar.

Art. 13 Bst. a

Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:

a. die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1–4, soweit sie 100 Franken übersteigen;

Art. 18 Abs. 1

Die Entschädigung für Spesen richtet sich nach Artikel 11 Absätze 1–3.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2010 in Kraft.

20. August 2009 Im Namen des Bundesverwaltungsgerichts Der Präsident: Christoph Bandli Die Generalsekretärin: Prisca Leu