AS 2010 975

Verordnung des EDI
über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln

Änderung vom 17. März 2010

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3 Bst. d

Auf Zutaten nach den Absätzen1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte:

d. im Falle von pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl: 10 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 20082, Abs. 2bis

Die Geltungsdauer von Absatz 2 wird bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

III

Diese Änderung tritt am1. April 2010 in Kraft.

17. März 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter