AS 2011 1155

Verordnung des UVEK
über die Änderung von Departementsverordnungen
in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010
des Luftfahrtgesetzes

vom 4. März 2011

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung des UVEK vom20. Juli 20091 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr Gliederungstitel vor Art. 13a 8a. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 13a

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 19482 wird bestraft, wer:

  1. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 8 Absatz 1 Buchstabe a,12 und 13 Absatz 1;

  2. ohne Zulassung eine Tätigkeit ausübt, für welche gemäss Artikel 6 eine Zulassung erforderlich ist;

  3. eine der in Artikel 9 ausdrücklich aufgeführten Pflichten verletzt.

2. Flug- und Dienstzeitenverordnung vom 26. September 20083 gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 19484, in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/915,

Art. 1 Abs. 3

Sie gilt zusammen mit Anhang III Abschnitt Q der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 für sämtliche Flüge dieser Unternehmen, einschliesslich der als privat zu qualifizierenden Flüge.

3. Flugplatzleiterverordnung vom 13. Februar 20086 Gliederungstitel vor Art. 14a 3a. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 14a

Wer als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter eine Pflicht nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 13 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 19487 bestraft.

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom16. Dez. 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 3 des Abk. vom21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

4. Verordnung des UVEK vom18. September 19958 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Gliederungstitel vor Art. 52a 10a. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 52a

Wer eine Pflicht nach den Artikeln19, 20, 22 und 29 Absatz 1 verletzt, wird nach

Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft.

5. Verordnung des UVEK vom 25. März 19759 über die Ausweise für Flugpersonal Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch den Ausdruck «BAZL».

gestützt auf die Artikel 60, 62 und 63 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194810 und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absätze1 und 2 sowie 26 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197311,

Art. 1a Randtitel, Abs. 1, 2 und 4

I. Ausstellung 1 Führer von Flugzeugen, Motorseglern, Hubschraubern und anderen und Entzug der Ausweise Drehflüglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen, Bord- 1. Ausweispflicht radiotelefonisten, Navigatoren und Bordtechniker sowie Personen, die Flugpersonal ausbilden wollen, brauchen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine persönliche Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); vorbehalten bleibt Artikel 40 der Verordnung vom18. September 199512 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).

Die Ausbildung für den Erwerb eines Ausweises, einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung darf nur in einer vom BAZL bewilligten oder anerkannten Schule stattfinden. Einweisungen und Umschulungen können zudem in einem vom BAZL hiezu bewilligten oder aner- kannten Flugbetriebsunternehmen durchgeführt werden. Einweisungen auf Segelflugzeuge und Ballone können ausserhalb einer Schule stattfinden.

Die Ausweise (Lizenz und medizinisches Tauglichkeitszeugnis) sind bei der Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.

Art. 3

b. Mindestalter 1 Das Mindestalter für den Beginn einer Ausbildung beträgt:

  1. 15 Jahre für Segelflugschüler;

  2. 16 Jahre für: 1. Ballonfahrschüler, 2. Motorflug- und Hubschrauberflugschüler, 2 Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt:

  1. 16 Jahre für: 1. Segelflieger und Ballonfahrer, 2. Bordradiotelefonisten;

  2. 17 Jahre für Privatpiloten von Flugzeugen und Hubschraubern;

  3. 18 Jahre für: 1. Berufspiloten mit beschränktem Ausweis, 2. Berufspiloten von Flugzeugen und Hubschraubern, 3. Navigatorenanwärter und Bordtechnikeranwärter, 4. Navigatoren und Bordtechniker;

  4. 21 Jahre für: 1. Linienpiloten, 2. Träger aller Lehrberechtigungen. 3 Der Bewerber muss im Zeitpunkt der Flugprüfung das vorgeschriebene Mindestalter für den Erhalt des nachgesuchten Ausweises erreicht haben. 4 Minderjährige, die sich um einen Ausweis bewerben, haben ihrem Gesuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizulegen.

Art. 4 Abs. 1

Wer Ausbildungsflüge alleine an Bord absolvieren will oder sich um einen Ausweis zum Führen von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen oder um einen provisorischen Ausweis für Bordtechniker und Navigatoren bewirbt, hat sich vorgängig durch einen Vertrauensarzt des BAZL auf seine körperliche Tauglichkeit und geistige Eignung hin untersuchen zu lassen. Führer von Segel- flugzeugen nach Vollendung ihres 60. Altersjahres, Führer von Flugzeugen und Helikoptern sowie Bordtechniker und Navigatoren haben sich dieser Untersuchung zudem vor jeder Ausweiserneuerung zu unterziehen.

Art. 11 Bst. a und d

Die persönliche Erlaubnis wird erteilt als:

  1. Aufgehoben

  2. Lehrausweis für Personen, die Luftfahrtpersonal praktisch ausbilden wollen;

Art. 17 Abs. 1 Bst. b

Die Gültigkeitsdauer der Ausweise beträgt:

b. 2 Jahre für die Ausweise für Segelflieger und Ballonfahrer, für den beschränkten Berufspilotenausweis sowie für die provisorischen Ausweise;

Art. 23 Abs. 3

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises wird zur praktischen Prüfung nach Absatz 1 nur zugelassen, wer Träger eines andern Ausweises für Flugpersonal oder einer vom BAZL ausgestellten Übungserlaubnis ist.

Art. 28 Abs. 4

Die Bewerber müssen die für den Erwerb des Ausweises erforderliche praktische Tätigkeit vor der Prüfung ausgeführt haben, ausser wenn das BAZL eine Ausnahme gestattet.

B. Lernausweis (Art. 41–49) Aufgehoben

Art. 146 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

Der Träger eines Segelfliegerausweises ist unter Vorbehalt von

Artikel 15 Absatz 1 berechtigt:

c. Flüge mit nicht selbststartenden Segelflugzeugen durchzuführen, wenn er wenigstens 5 Flüge mit Motorhilfe auf nicht selbststartenden Motorseglern mit einer Gesamtflugdauer von wenigstens einer Stunde unter Aufsicht eines Segelfluglehrers ausgeführt hat, der zur Führung von selbststartenden Segelflugzeugen berechtigt ist; die Ausbildung ist vom Fluglehrer im Flugbuch zu bestätigen.

Art. 198 Abs. 2

Die medizinische Eignung von Gasballonfahrern wird aufgrund der Voraussetzungen der Klasse2 gemäss JAR-FCL 313 geprüft.

Art. 205 Abs. 2

Die medizinische Eignung von Heissluftballonfahrern wird aufgrund der Voraussetzungen der Klasse2 gemäss JAR-FCL 314 geprüft.

Gliederungstitel vor Art. 217 K. Strafbestimmung

Art. 217

Wer eine Pflicht nach den Artikeln 34 und 35 dieser Verordnung verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 1948 bestraft.

6. Verordnung des UVEK vom15. September 200815 für die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste Gliederungstitel vor Art. 52a 7a. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 52a

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 194816 wird bestraft:

a. wer eine Pflicht nach den Artikeln 5, 8 Absatz 4, 12, 13, 24, 25, 30, 36 Absätze 1–3, 37, 45 Absatz 1 und 50 Absätze1 und 2 verletzt;

JAR-FCL3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen werden.

  1. wer seine Meldepflicht im Zusammenhang mit einem medizinischen Tauglichkeitszeugnis (Art.18 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 14) verletzt;

  2. der Erbringer von Flugsicherungsdiensten, der Personen beschäftigt, die nicht die vorgeschriebenen Kompetenzprogramme (5. Kap.) absolviert haben.

7. Verordnung des UVEK vom18. Dezember 197517 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt für Zivilluftfahrt» ersetzt durch den Ausdruck «BAZL».

Art. 2 Abs. 2

Administrativ untersteht der fliegerärztliche Dienst dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL); dieses erlässt die erforderlichen Weisungen.

Art. 14 Abs. 2

Erweist sich diese Erklärung oder eine andere Angabe über den Gesundheitszustand als falsch oder werden wesentliche Tatsachen verheimlicht, so kann das BAZL den Ausweis verweigern oder entziehen; strafrechtliche Folgen insbesondere nach

Artikel 21a bleiben vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 21a 4a Strafbestimmung

Art. 21a

Wer bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Artikel 14 Absatz 1 falsche Angaben macht, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194818 bestraft.

8. Verordnung vom 24. November 199419 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien gestützt auf Artikel 57 Absätze1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194820 (LFG) und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197321, Gliederungstitel vor Art. 20a 7a. Abschnitt: Strafbestimmung

II

Diese Verordnung tritt am1. April 2011 in Kraft.

4. März 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard