AS 2011 1387

Finanzhaushaltverordnung
(FHV)

Änderung vom 11. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Die Sonderstellung der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Finanzkontrolle), der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nach Artikel 142 Absätze2 und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (ParlG) bleibt vorbehalten.

Art. 17

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2

Dringliche Aufwände und dringliche Investitionsausgaben werden vom Bundesrat unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 3 FHG mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation als Vorschuss bewilligt.

Art. 25 Dringlichkeit

(Art. 34 FHG) Vorschüsse werden nur bewilligt, wenn mit dem Aufwand oder mit der Investitionsausgabe nicht bis zur Genehmigung eines Nachtragskredites gewartet werden kann.

Art. 26 Abs. 2

Der Bundesrat übernimmt Anträge der Bundesversammlung, der eidgenössischen Gerichte, der Finanzkontrolle, der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf Übertragung der mit ihren Voranschlägen bewilligen Kredite unverändert.

Art. 27 Abs. 3

Wird im Begehren ein Vorschuss beansprucht, so ist die Dringlichkeit eingehend nachzuweisen.

II

Diese Änderung tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 20103 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen in Kraft.

11. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 2011 1381. Dieses BG tritt am1. Mai 2011 in Kraft.