AS 2011 2243
Markenschutzverordnung
(MSchV)
Änderung vom 11. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19921 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2 Bst. a und abis
Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
abis. dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
Art. 20 Bst. a
Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Widersprechenden und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
Art. 21 Zustellungsdomizil in der Schweiz
Der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses innerhalb der Widerspruchsfrist oder einer vom Institut angesetzten Nachfrist anzugeben. Das Institut verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.
Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom Institut angesetzten Frist anzugeben. Das Institut verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b
Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:
b. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
Art. 29 Abs. 1 Bst. b
Betrifft nur den französischen Text.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.
11. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |