AS 2011 2293

Vertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile

Vertrag vom 15. Dezember 2004

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile

SR 0.360.514.1; AS 2006 2031

Änderung durch Notenaustauch vom 10. März 2011 Rückwirkend in Kraft getreten auf den1. Januar 2011

Originaltext

Botschaft Bern, den 10. März 2011 des Fürstentums Liechtenstein

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 10. März 2011 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Der Vertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile sieht vor, dass das Fürstentum Liechtenstein die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten materiellen Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung in sein Landesrecht übernimmt. In Anwendung von Artikel 2 Absätze2 und 3 des Vertrages teilt das Departement der Botschaft mit, dass die Anlage zum Vertrag aufgrund der Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)1 sowie einiger seit Inkrafttreten des Vertrages erfolgten redaktionellen Änderungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20032 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifi-

zierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) sowie der diesbezüglichen Verordnung vom3. Dezember 20043 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) bzw. der Verordnung vom 21. November 20014 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten angepasst werden muss. Die beiliegende Anlage enthält die gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages ab1. Januar 2011 seitens des Fürstentums Liechtenstein zu übernehmenden Rechtsvorschriften. Gleichzeitig beehrt sich das Departement, der Botschaft mitzuteilen, dass die in

Artikel 9 des Vertrages erwähnten Datensysteme Automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER) und Zentrales Ausländerregister (ZAR) in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) überführt worden sind. Wir schlagen deshalb vor,

den Wortlaut des Artikels 9 des Vertrages wie folgt an diese Gegebenheiten anzupassen:

«Art. 9 Datenbearbeitung in anderen Systemen Die von den liechtensteinischen Behörden im Rahmen dieses Vertrages übermittelten Daten können hinsichtlich der Prozesskontrollnummer und der entsprechenden Personendaten oder Tatortangaben im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) oder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bearbeitet werden.»

Diese Note und die Antwortnote der Botschaft stellen die Vereinbarung der Vertragsparteien über eine Änderung und Ergänzung der Anlage zum Vertrag gemäss

Artikel 2 des Vertrages sowie über eine formelle Änderung von Artikel 9 des Vertrages dar, die rückwirkend auf den1. Januar 2011 in Kraft tritt.

Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote stellen die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über eine Änderung und Ergänzung der Anlage zum Vertrag gemäss Artikel 2 des Vertrages sowie über eine formelle Änderung von

Artikel 9 des Vertrages dar, die rückwirkend auf den1. Januar 2011 in Kraft tritt.

Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Anlage Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Artikel 2 dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein zur Anwendung gelangen:

SR Nr. Erlass AS 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 2010 1881 (Strafprozessordnung, StPO) anwendbar sind Art. 255–259 zur DNA-Analyse betr. die Probenahme und die Profilerstellung im Rahmen eines Strafverfahrens im Hinblick auf eine Übermittlung an die schweizerischen Behörden zur weiteren Bearbeitung 363 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von 2004 5269 DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von 2010 1573 unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) anwendbar sind Art. 1a,2, 6, 8, 9, 11 Abs. 1, 2 und 4,

Art. 13 Abs. 2, Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Bst. a–f und Abs. 2–4, Art. 17 Abs. 1, Art. 18, 19, 20 Abs. 2 und

Art. 23 Abs. 1

363.1 Verordnung vom3. Dezember 2004 über die Verwendung 2004 5279 von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung 2005 3337 von unbekannten oder vermissten Personen 2008 4943 (DNA-Profil-Verordnung) anwendbar sind Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 6, 8–11, 12 Abs. 1 und 2, Art. 14, 15 und 19 361.3 Verordnung vom 21. November 2001 über die Bearbeitung 2002 171 biometrischer erkennungsdienstlicher Daten 2004 2577 anwendbar sind Art. 2, 8 Bst. a–c und e, Art. 8a, Art. 13 2006 957 Abs. 1, Art. 14–16 und 17 Abs. 2 2006 1945 2008 4943