AS 2011 2669

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 31. Mai 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 12a Prophylaktische Impfungen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis zum Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Alter von 16 Jahren sowie bei nicht Poliomyelitis; Impfung gegen immunen Erwachsenen, gemäss dem Masern, Mumps und Röteln «Schweizerischen Impfplan 2011» des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF)2.

  2. Booster-Impfung gegen Tetanus und Bei Personen über 16 Jahren gemäss Diphtherie dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.

  3. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.

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d. Impfung gegen Influenza1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Kategorie a) der Empfehlungen zur Impfung gegen die saisonale Grippe des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF vom 21. Juni 2010 (Bulletin des BAG 25/2010). 2. Während einer Influenza-Pandemie- Bedrohung oder einer Influenza-Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (nach

Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 20053.

Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

  1. Hepatitis-B-Impfung1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. 2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) und gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.

  2. Passive Impfung mit Hepatitis B- Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Immunglobulin Mütter.

  1. Pneumokokken-Impfung1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene ab 65 Jahren sowie Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Splenektomie, Cochlea- Implantat oder Schädel-Basis- Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochlea-Implantats, gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF. 2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter zwei Jahren und Kinder mit chronischer Vorerkrankung unter fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.

  2. Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.

  3. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richtlinien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/1996).

  4. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Meningoenzephalitis (FSME) plan 2011» des BAG und der EKIF.

  5. Varizellen-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.

  1. Impfung gegen Humane Papilloma- 1. Gemäss den Empfehlungen des BAG viren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG-Bulletin Nr. 25, 2007):

  2. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter;

  3. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–26 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2012. 2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:

  4. Die Information der Zielgruppen und deren Eltern/gesetzlichen Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sichergestellt;

  5. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral;

  6. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlungen des BAG und der EKIF) wird angestrebt;

  7. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert;

  8. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt. 3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.

  9. Hepatitis-A-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.

Bei folgenden Personen: – bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurückkehren – bei drogeninjizierenden Personen – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

n. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier.

Art. 12b Bst. c und d

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:

c. HIV-Postexpositionsprophylaxe Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 4. September 2006 (BAG-Bulletin Nr. 36, 2006).

d. Postexpositionelle passive Gemäss den Empfehlungen des BAG Immunisierung und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004)4.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 2 «Mittel- und Gegenständeliste» wird geändert.5

Anhang 3 «Analysenliste» wird geändert.6

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2011 in Kraft.

Ziffer 10 von Anhang 1 (Ziff. II Abs. 1) tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

31. Mai 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

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In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise eingesehen

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise eingesehen

Anhang 1

Ziff. 1 –5 und 8–11

1 Chirurgie

… 1.2 Transplantationschirurgie … Behandlung von Ja Mit autologen oder allogenen Hautäqui-1.1.2001/ schwer heilenden valenten, die nach den entsprechenden1.7.2002/ Wunden mittels gesetzlichen Vorschriften zugelassen1.1.2003/ gezüchteter Haut- sind.1.4.2003/ transplantate Nach erfolgloser, lege artis durchgeführ-1.1.2004/ ter konservativer Therapie.1.1.2008/ 1.8.2008 Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von Hautäquivalenten bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom1. April 20087. Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung zertifiziert sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.

1.3 Orthopädie, Traumatologie … Ballon-Kyphoplastie Ja Frische schmerzhafte Wirbelkörper-1.1.2004/ zur Behandlung frakturen, die nicht auf eine Behandlung1.1.2005/ von Wirbelkörper- mit Analgetika ansprechen und eine1.1.2008/ frakturen Deformität aufweisen, die korrigiert1.1.2011 werden muss.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.20048. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Chirurgen wird Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie … 1.4 Urologie und Proktologie … Transurethrale Ja Beim symptomatischen Prostataobstruk-1.7.2011 photoselektive tionssyndrom. Vaporisation der Prostata (PVP) mittels Laser …

2 Innere Medizin

2.1 Allgemein

… Hyperbare Sauer- Ja Bei stofftherapie – chronischen Bestrahlungsschäden1.4.1994 und Bestrahlungsspätschäden – akuter Osteomyelitis am Kiefer1.9.1988 – chronischer Osteomyelitis

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref – diabetischem Fusssyndrom im1.7.2011 Stadium ≥2B nach der Wagner- Armstrong-Klassifikation – Dekompressionskrankheit, sofern der1.1.2006/ Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durch-1.7.2011 führung im Ausland, wenn der Transport zur nächsten hyperbaren Druckkammer innerhalb der Schweiz nicht schnell und schonend genug gewährleistet werden kann. In den Zentren gemäss dem «Merkblatt für Rettungsdienste» von Divers Alert Network (DAN) und REGA.9 … Polysomnographie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:1.3.1995/ Polygraphie – Schlafapnoesyndrom1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf1.1.2002 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001»10. Nein Routineabklärung der vorübergehenden1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibrositis und des Chronic fatigue syndrome Nein In Evaluation1.1.1997/ Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:1.1.2002/ – eine Ein- und Durchschlafstörung,1.4.2003 wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltensmässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; – persistierende zirkadiane Rhythmusstörung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist. Nein Bei Geschwistern von Säuglingen, die am1.7.2011 Sudden Infant Syndrome (SIDS) verstorben sind.

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Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Polygraphie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom.1.1.2006 Durchführung durch Facharzt oder Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001»11. … Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Latency-Test qualifizierten Zentren, gemäss den ‹Zentren für Schlafmedizin› zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 199912. Maintenance-of- Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 Wakefulness-Test qualifizierten Zentren, gemäss den 'Zentren für Schlafmedizin' zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 199913. Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in1.1.2000 qualifizierten Zentren, gemäss den 'Zentren für Schlafmedizin' zur Durchführung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie von 199914. …

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2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin

… Implantierbares Ja Gemäss den «Richtlinien zur Therapie1.1.2001 Ereignisrekorder- von Herzrhytmusstörungen mit Herzsystem zur Erstellung schrittmachern, implantierbaren Defibrileines subkutanen latoren und perkutaner Katheterablation» Elektrokardiogramms der Arbeitsgruppe «Herzschrittmacher und Elektrophysiologie» der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie vom 26. Mai 200015. …

2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie

… Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer1.3.1995/ tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation1.7.2011 durch Implantation zentraler Ursache (z. B. Hirn-/Rückeneines Neurostimula- marksläsionen, intraduraler Nervenaustionssystems riss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiologie). … Bandscheiben- Ja In Evaluation1.1.2004/ Prothesen Symptomatische degenerative Erkran-1.1.2005/ kung der Bandscheiben der Hals- und 1.1.2008/ Lendenwirbelsäule.1.1.2009/ 1.7.2009/ Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise1.1.2011 6-monatige (LWS) konservative Therapie bis war erfolglos – Ausnahmen sind Patien- 31.12.2011 ten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref – Degeneration von maximal

Segmenten – minimale Degeneration der Nachbarsegmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifizierten Chirurgen wird Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie Interspinöse dyna- Ja In Evaluation1.1.2007/ mische Stabilisierung Durchführung der Operation nur durch1.1.2008/ der Wirbelsäule (z.B. einen qualifizierten Chirurgen. Bei den1.1.2009/ vom Typ DIAM) durch die Schweizerische Gesellschaft für1.7.2009/ Spinale Chirurgie, die Schweizerische1.1.2011 Gesellschaft für Orthopädie und die bis Schweizerische Gesellschaft für Neuro- 31.12.2011 chirurgie zertifizierten Chirurgen wird Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie Dynamische Stabili- Ja In Evaluation1.1.2007/ sierung der Wirbel- Durchführung der Operation nur durch1.1.2008/ säule (z.B. vom Typ einen qualifizierten Chirurgen. Bei den1.1.2009/ DYNESIS) durch die Schweizerische Gesellschaft für1.7.2009/ Spinale Chirurgie, die Schweizerische1.1.2011 Gesellschaft für Orthopädie und die bis Schweizerische Gesellschaft für Neuro- 31.12.2011 chirurgie zertifizierten Chirurgen wird Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und der Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie … Lokale Neuralthera- Ja1.7.2011 pie Segmentale Neural- Ja1.7.2011 therapie … 2.5 Krebsbehandlung … Low-dose-rate-Bra- Ja Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds.1.7.2002/ chytherapie Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit1.1.2005/ niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko1.1.2009/ und 1.7.2011 – einer Lebenserwartung > 5 Jahre – einem Prostatavolumen < 60 ccm – keinen schweren obstruktiven Harn- Abflussstörungen.

Qualifiziertes Zentrum mit enger interdisziplinärer Kooperation zwischen Fachärzten und Fachärztinnen für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern und -Physikerinnen. …

3 Gynäkologie, Geburtshilfe

… Radiologisch und Ja Gemäss den Konsensusstatements der1.7.2002/ ultraschallgesteuerte Schweizerischen Gesellschaft für1.1.2007/ minimal invasive Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe1.1.2008/ Mammaeingriffe «Bildgesteuerte minimal invasive Mam-1.7.2009 maeingriffe»; Senologie – Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2009; 6: 181–18416. Schlingenoperation Ja – Gemäss den Empfehlungen der1.1.2004/ zur Behandlung der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäko-1.1.2005 Stressinkontinenz bei logie und Beckenbodenpathologie der Frau AUG, Update Expertenbrief vom 27.7.2004 mit dem Titel «Schlingenoperationen zur Behandlung der weiblichen Stressinkontinenz»17 – Das Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.

4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie

Ambulante multi- Ja In Evaluation1.1.2008/ professionelle Thera-1. Therapieindikation:1.7.2009 pieprogramme für a. bei Adipositas (BMI > 97. Perzen- bis übergewichtige und tile); 31.12.2013 adipöse Kinder und b. bei Übergewicht (BMI zwischen Jugendliche 90. und 97. Perzentile) und Vorliegen mindestens einer der folgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlechtert oder die eine Folge des Übergewichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukosetoleranz, endokrine Störungen, Syndrom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glomerulo-pathie, Essstörungen in psychiatrischer Behandlung.

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Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Definition von Adipositas, Übergewicht und Krankheiten gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) herausgegebenen Empfehlungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom 19.12.200618 und No. 1/2011 vom 4.3.201119. 2. Programme:

  1. multiprofessioneller Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fachverein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom 13.4.200720;

  2. ärztlich geleitete Gruppenprogramme, zertifiziert durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj. 3. Einheitliches Evaluationsdesign mit Mengen- und Kostenstatistik:

  3. Behandlungen im Rahmen des Evaluationsprojektes der SGP und des akj;

  4. für Behandlungen im Rahmen dieses Evaluationsprojektes wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

5 Dermatologie

… Dreidimensionale Ja Für die Behandlung chronischer Wunden.1.7.2011 biologische extrazel- Indikationsstellung und Wahl der Metholuläre Matrix tieri- de bzw. des Produkts gemäss den «Richtschen Ursprungs linien zum Einsatz von azellulären biologisch aktiven Materialien bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom1.7.201121.

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Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung zertifiziert sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Wundtherapie mit Ja Für die Behandlung chronischer Wunden.1.7.2011 Maden …

Psychiatrie … Substitutionsbehand- Ja1. Einhaltung folgender Bestimmungen,1.1.2001/ lung bei Richtlinien und Empfehlungen:1.1.2007/ Opiatabhängigkeit a. Bei der methadongestützten1.1.2010 Behandlung: «Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Okt. 200922;

b. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: «Substitutionsgestützte Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Okt. 2009;

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  1. Bei der heroingestützten Behandlung: Die Bestimmungen der Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.6) sowie die Richtlinien und Empfehlungen des Handbuches des BAG zur heroingestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, Information», September 200023. 2. Die verwendete Substanz oder das verwendete Präparat muss in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeutischen Gruppe (IT) aufgeführt sein. 3. Die Substitutionsbehandlung umfasst die folgenden Leistungen:

  2. ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegende Störungen – Einholen von Zusatzinformationen (Familie, Lebenspartner oder -partnerin, frühere Behandlungsstellen) – Erstellen der Diagnose und der Indikation – Erstellen eines Behandlungsplanes – Einleiten des Bewilligungsverfahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversicherer – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker oder die Apothekerin erfolgt – Qualitätssicherung – Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen Evaluation des therapeutischen Prozesses – Rückfragen bei der Abgabestelle

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref – Überprüfung der Diagnose und der Indikation – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftverkehr mit Behörden – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer – Qualitätskontrolle.

b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle – Überwachte Abgabe der Substanz oder des Präparates – Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde – Berichterstattung an den verantwortlichen Arzt oder die verantwortliche Ärztin – Beratung

4. Die Leistung muss von der nach

Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht

5. Für die Substitutionsbehandlung können pauschale Vergütungen vereinbart werden. …

Radiologie … 9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie … Protonen- Aufgehoben Strahlentherapie Protonen-Strahlen- Ja Bei intraokulären Melanomen. 28.8.1986 therapie Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige1.1.2002/ besondere Gutsprache des Versicherers1.7.2002/ und mit ausdrücklicher Bewilligung des1.8.2007/ Vertrauensarztes oder der Vertrauens-1.1.2011/ ärztin1.7.2011 Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photonenbestrahlung möglich ist.

Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Plattenepithelkarzinome, Adeno- und adenocystische Karzinome, Lymphoepitheliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie

z. B. Paragangliome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad1 und 2, Meningiome) – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körperstamms und der Extremitäten (Weichteil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen. Durchführung am Paul Scherrer-Institut Villigen. … Radiochirurgie mit Nein – bei Hirnmetastasen mit einem Volu-1.1.1999/ Gamma-Knife men von maximal 25 cm3 bzw. einem1.1.2000/ Durchmesser von maximal3,5 cm,1.4.2003/ wenn nicht mehr als drei Metastasen1.7.2011 vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Metastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen – bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor aufgrund der Lokalisation nicht operabel ist …

Komplementärmedizin Akupunktur Ja Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer1.7.1999/ Weiterbildung in Akupunktur, die dem1.1.2012 Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.24

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Anthroposophische Ja In Evaluation1.7.1999/ Medizin Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer1.1.2005/ Weiterbildung in Anthroposophischer1.7.2005/ Medizin, die dem Fähigkeitsprogramm1.1.2012 anthroposophisch erweiterte Medizin bis (VAOAS) vom1. Januar 1999, revidiert 31.12.2017 am 16. Juli 2008, entspricht.25 Arzneimitteltherapie Ja In Evaluation1.7.1999/ der Traditionellen Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer1.1.2005/ Chinesischen Medi- Weiterbildung in TCM-Arzneimittel-1.7.2005/ zin (TCM) therapie, die dem Fähigkeitsprogramm1.1.2012 Akupunktur – Traditionelle Chinesische bis Medizin (ASA) vom1. Januar 1999, 31.12.2017 revidiert am 24. Februar 2005, entspricht. Ärztliche Klassische Ja In Evaluation1.7.1999/ Homöopathie Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer1.1.2005/ Weiterbildung in Homöopathie, die dem1.7.2005/ Fähigkeitsprogramm Homöopathie1.1.2012 (SVHA) vom1. Januar 1999, revidiert bis am1. Oktober 2010, entspricht.26 31.12.2017 Phytotherapie Ja In Evaluation1.7.1999/ Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer1.1.2005/ Weiterbildung in Phytotherapie, die dem1.7.2005/ Weiterbildungsprogramm Phytotherapie1.7.1999/ (Union / SMGP) vom 29. Juni 20061.1.2012 entspricht.27 bis 31.12.2017 Störfeldtherapie Ja In Evaluation1.7.1999/ (Neuraltherapie nach Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer1.1.2005/ Huneke) Weiterbildung in Störfeldtherapie, die1.7.2005/ dem Fähigkeitsprogramm Neuraltherapie1.7.1999/ (SANTH) vom1. Juli 1999, revidiert am1.1.2012 14. Mai 2010 entspricht.28 bis 31.12.2017

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Rehabilitation … Rehabilitation für Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ Patienten und Patien- besondere Gutsprache des Versicherers1.1.1997/ tinnen mit Herz- und mit ausdrücklicher Bewilligung des1.1.2000/ Kreislauferkrankun- Vertrauensarztes oder der Vertrauens-1.1.2003/ gen oder Diabetes ärztin.1.1.2009/ Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose1.7.2009/ periphere arterielle Verschlusskrankheit1.1.2010/ (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant.1.7.2011 Die kardiale Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht: Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil «Inhaltliche und organisatorische Aspekte der kardiovaskulären Prävention und Rehabilitation» der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie vom 29. März 200129. Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 200930. Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie vom 17. November 201031.

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Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Indikationen: Ja – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion – Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren). Ja In Evaluation1.7.2009 – Patienten und Patientinnen mit sym- bis ptomatischer peripherer arterieller 31.12.2012 Verschlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine. Pulmonale Ja Programme für Patienten und Patientin-1.1.2005 Rehabilitation nen mit schweren chronischen Lungenkrankheiten. Die Therapie kann ambulant oder stationär in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 200332 entsprechen. Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizerische Gesellschaft für Pneumologie, Kommission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, zertifiziert sein. Kostenübernahme maximal1 mal pro Jahr. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. …

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