AS 2011 3381

Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)

Änderung vom 6. Juli 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 76

Aufgehoben

Art. 81 Abs. 1

Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kommission sind vertreten:

  1. die Kantone mit zwei Mitgliedern;

  2. die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern;

  3. die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je sieben Mitgliedern;

  4. die Frauenorganisationen mit einem Mitglied.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2011 in Kraft.

6. Juli 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova