AS 2011 3905

Verordnung
über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen
(Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung vom 29. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 7, 8 Absätze1, 2, 4 und

sowie Artikel 9–12, 14–14c und 18 Absatz 1 einhalten.

Art. 4 Abs. 1 Bst. g

Betrifft nur die französische Version.

Art. 7 Abs. 2

Während der Bereitschaftszeit können keine Arbeitspausen und keine Ruhezeiten eingelegt werden.

Art. 8 Abs. 3

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Die Arbeit ist durch eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von 6–9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden.

Art. 13a Abs. 1 Einleitungssatz und 4

Für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten werden folgende Fahrtschreiberkarten ausgestellt:

Das Erneuerungsgesuch kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Karten gestellt werden. Geht das Gesuch weniger als 15 Tage vor Ablauf der Gültigkeit ein, so wird eine neue Karte ausgestellt.

Art. 13b Abs. 2 Einleitungssatz, 5 und 6

Das Gesuch um eine Fahrerkarte ist beim Bundesamt für Strassen einzureichen und beinhaltet:

Hat der Inhaber oder die Inhaberin einer von einem ausländischen Staat erteilten gültigen Fahrerkarte den Wohnsitz in die Schweiz verlegt, so kann er oder sie beim Bundesamt für Strassen ein Gesuch um Umtausch der Fahrerkarte stellen. Die ausländische Fahrerkarte muss dem Bundesamt für Strassen abgegeben werden.

Fahrerkarten müssen dem Bundesamt für Strassen bei Änderungen nach Artikel 13a Absatz 3, Beschädigung oder Fehlfunktion zurückgegeben werden. Wird eine ersetzte Fahrerkarte wieder aufgefunden, so muss sie innerhalb von 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Die auf der Karte gespeicherten Daten sind vorgängig zu sichern.

Art. 13d Abs. 2

Das Gesuch um eine Unternehmenskarte ist beim Bundesamt für Strassen einzureichen und beinhaltet den Namen, die Adresse und den Sitz des Unternehmens (Ziff. 6, 7 und 10 Anhang FKRV2.

Art. 14 Abs. 1

Während der beruflichen Tätigkeit muss der Führer oder die Führerin, solange er oder sie sich im Fahrzeug oder in dessen Nähe befindet, den Fahrtschreiber ständig in Betrieb halten und so bedienen, dass die Lenkzeit, die übrige Arbeitszeit, die Bereitschaftszeit und die Pausen zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei Mehrfachbesatzung haben sie den Fahrtschreiber so zu bedienen, dass diese Angaben unterscheidbar für jeden von ihnen vom Gerät aufgezeichnet werden.

Art. 14a Abs. 2 und 3

Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist dadurch nicht in der Lage, den Fahrtschreiber zu bedienen, so hat er oder sie laufend die Angaben über die Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten von Hand oder auf andere geeignete Weise leserlich auf dem Einlageblatt einzutragen. Die handschriftlichen Eintragungen dürfen die Aufzeichnungen des Gerätes nicht beeinträchtigen.

Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrtschreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufgezeichnet werden, diese auf dem Einlageblatt oder auf einem besonderen, dem Einlageblatt beizufügenden Blatt zu vermerken.

Art. 14b Abs. 3 und 4

Befindet sich der Führer oder die Führerin nicht in der Nähe des Fahrzeugs und ist dadurch nicht in der Lage, den Fahrtschreiber zu bedienen, so hat er oder sie die Angaben über die Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten vor der Weiterfahrt manuell in das Gerät einzugeben.

Bei einer Betriebsstörung oder bei einem mangelhaften Funktionieren des Fahrtschreibers hat der Führer oder die Führerin, sofern die entsprechenden Angaben über die Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts- und Ruhezeiten nicht mehr einwandfrei aufgezeichnet, ausgedruckt oder heruntergeladen werden, diese auf einem besonderen Blatt zu vermerken. Das Blatt muss zusätzlich mit den Angaben zur Person (Name, Vorname, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), der Kontrollschildnummer des benutzten Fahrzeugs, dem Ort des Beginns und des Endes der beruflichen Tätigkeit sowie dem Datum und der Unterschrift versehen werden. Artikel 14c gilt sinngemäss.

Art. 16 Abs. 2

Selbstständigerwerbende Führer und Führerinnen halten folgende Angaben in einer Aufstellung fest:

  1. die Tageslenkzeit;

  2. die eingelegten täglichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil-Ruhezeiten;

  3. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei deren allfälliger Reduzierung die Dauer der reduzierten Ruhezeiten.

Art. 21 Abs. 1

Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit, Lenkzeit, Bereitschaftszeit, Pausen und Ruhezeiten (Art. 5–11) verletzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 23 Abs. 1

Die Kantone vollziehen diese Verordnung und bezeichnen die für den Vollzug zuständigen Behörden sowie die für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigerklärung der Kontrollkarten zuständigen Stellen.

Art. 24 Abs. 5

Das Bundesamt für Strassen ist zuständig für die Erteilung, den Entzug und die Ungültigkeitserklärung der Fahrer- und Unternehmenskarten.

II

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2011 in Kraft.

29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova