AS 2011 3973
Bundesgesetz
über die Familienzulagen
(Familienzulagengesetz, FamZG)
Änderung vom 18. März 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom4. Mai 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 20092,
beschliesst:
I
Das Familienzulagengesetz vom 24. März 20063 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 11 3. Kapitel: Familienzulagenordnungen
1. Abschnitt: Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen
Art. 11 Abs. 1 Bst. c
Diesem Gesetz unterstehen:
c. die Personen, die als Selbstständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind.
Art. 12 Abs. 1 und 2
Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, sich einer Familienausgleichskasse in dem Kanton anzuschliessen, dessen Familienzulagenordnung auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die gleichen Regeln wie für die Arbeitgeber.
Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 13 Abs. 1 erster Satz, 2bis und 4 Bst. b
Betrifft nur den französischen Text.
Die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlöschen des Anspruchs.
Der Bundesrat regelt:
b. das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen für Personen, die mehrere Arbeitgeber haben, und für Personen, die gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig sind.
Art. 16 Abs. 3 und 4
Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausgleichskasse auf den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz erhoben werden muss.
Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.
Art. 19 Abs. 1 erster Satz und 1bis
Betrifft nur den französischen Text.
Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind und das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige.
Art. 28b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2011
Die Kantone passen ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung an.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.
Artikel 28b tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.
Nationalrat, 18. März 2011 Ständerat, 18. März 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2011 unbenützt abgelaufen.4
Artikel 28b tritt gemäss Ziffer II Absatz 3 am1. September 2011 in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
6. September 2011 Bundeskanzlei