AS 2011 3981
Verordnung
über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und
militärisch verwendbarer Güter
sowie besonderer militärischer Güter
(Güterkontrollverordnung, GKV)
Änderung vom 24. August 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Meldepflicht
Der Exporteur meldet dem SECO die geplante Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen 2, 3 und 5 nicht aufgeführt sind und von denen er vermutet oder weiss, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder sein könnten.
Die Meldepflicht gilt auch für Güter nach den Anhängen 2, 3 und 5, für die bereits eine Ausfuhrbewilligung erteilt wurde oder für die Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
Das SECO verbietet die Ausfuhr, wenn es Grund zur Annahme hat oder weiss, dass die zur Ausfuhr bestimmten Güter für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von ABC-Waffen oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder sein könnten.
Es entscheidet innerhalb von höchstens 14 Tagen nach der Meldung über die Ausfuhr. Bei Bedarf kann die Frist verlängert werden. Bis zum Entscheid des SECO ist die Ausfuhr verboten.
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:
die Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2 verletzt;
das Ausfuhrverbot nach Absatz 3 oder 4 missachtet.
II
Diese Änderung tritt am 15. September 2011 in Kraft.
24. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |