AS 2011 4797
Bundesgesetz
über die Anerkennung privater Vereinbarungen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 20102,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand der Anerkennung
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vereinbarungen zwischen privaten Einrichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuerkennen, wenn für denselben Regelungsgegenstand der Abschluss eines Staatsvertrags ausgeschlossen ist.
Art. 2 Voraussetzungen
Die Anerkennung einer Vereinbarung nach Artikel 1 setzt voraus, dass:
die Reziprozität gewährleistet ist;
die Vereinbarung mit der Abkommenspolitik der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbar ist; und
die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates der Anerkennung zugestimmt haben; stimmen die Beschlüsse der Kommissionen nicht überein, so ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 sinngemäss anwendbar.
Art. 3 Entzug der Anerkennung
Der Bundesrat kann einer Vereinbarung die Anerkennung jederzeit entziehen, wenn:
die Reziprozität nicht mehr gewährleistet ist;
die Vereinbarung in schwerer Weise verletzt worden ist; oder
die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
SR 672.3 auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. BG
Art. 4 Anwendbarkeit
Eine Vereinbarung wird mit ihrer Anerkennung durch den Bundesrat auf dem ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar.
Art. 5 Veröffentlichung
Jeder Beschluss des Bundesrates über die Anerkennung oder deren Entzug wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Die Vereinbarung wird mit dem Anerkennungsbeschluss veröffentlicht.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abgelaufen.4
9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom3. Nov. 2011.