AS 2011 4929
Verordnung
über die Kontrolle des Strassenverkehrs
(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)
Änderung vom 12. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. h
Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
h. ARV2: Verordnung vom6. Mai 19812 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen.
Art. 20 Kontrollen
Kontrolliert werden die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Motorfahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 13 und der ARV 24 unterstehen.
Bei den der ARV1 unterstehenden Führern und Führerinnen stellen die kantonalen Behörden sicher, dass jährlich mindestens 3 Prozent der Arbeitstage kontrolliert werden; mindestens 30 Prozent dieser Kontrollen müssen im Rahmen von Strassenkontrollen und mindestens 50 Prozent im Rahmen von Betriebskontrollen erfolgen.
Art. 22 Abs. 4
Anstelle einer Kontrolle vor Ort kann die Kontrolle anhand von Kontrolldokumenten erfolgen. Erfasst ein Betrieb sämtliche Daten mit Kontrollmitteln nach Artikel 13 Buchstaben b, c und d ARV 15 oder Artikel 16a ARV 26, so können die Daten der Kontrollbehörde in der von ihr verlangten Form und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.