AS 2011 4945

Verordnung
über das Strassenverkehrsunfall-Register
(SURV)

Änderung vom 12. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. April 20101 über das Strassenverkehrsunfall-Register wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

Das Erfassungsregister wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum VBS) geführt.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 3 Einleitungssatz Datenerfassung

Das Schadenzentrum VBS erfasst die folgenden Daten von allen militärpolizeilich registrierten Strassenverkehrsunfällen direkt im Erfassungsregister:

  1. die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a–d;

  2. die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Fahrberechtigungsregisters (FABER) der am Unfall beteiligten Personen, die ein Fahrzeug geführt haben; und

  3. die Stammnummer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge.

Die kantonal zuständigen Polizeiorgane und das Schadenzentrum VBS erfassen oder melden die Daten fortlaufend, spätestens aber:

Art. 10 Abs. 1

Für die Übernahme von Daten aus dem FABER gilt Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung vom 23. August 20002 über das Fahrberechtigungsregister.

Art. 12 Abs. 1bis

Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:

  1. die von ihm erfassten Daten;

  2. die durch kantonale Polizeiorgane erfassten Daten von Unfällen im Zuständigkeitsbereich des Schadenzentrums VBS.

Art. 16 Abs. 1bis

Das Schadenzentrum VBS hat Zugriff auf:

  1. die von ihm im Erfassungsregister erfassten Daten;

  2. die Daten von Unfällen in seinem Zuständigkeitsbereich.

Art. 17 Abs. 1bis

Das Schadenzentrum VBS kann die Daten zu den Zwecken nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und d auswerten.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova