AS 2011 5015
Verordnung des VBS
über die Verwaltung der Armee
(VVA-VBS)
Änderung vom 7. November 2011
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes,
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 4a Abs. 1
Die Soldzulage beträgt:
für angehende Unteroffiziere, angehende höhere Unteroffiziere und angehende Offiziere in einem Grundausbildungsdienst für Kader oder in einem Kadervorkurs zu einem Praktikum oder zu einem Praktischen Dienst pro Person und Tag: 23 Franken;
für höhere Unteroffiziere oder Subalternoffiziere in einem Grundausbildungsdienst zum Einheitskommandanten oder zum Führungsgehilfen Truppenkörper pro Person und Tag: 80 Franken.
Art. 17 Strohration
Die Strohration pro Pferd und Maultier beträgt pro Tag 4 kg.
Für den Entlassungstag besteht kein Anspruch auf eine Strohration.
Art. 26a
Aufgehoben
Art. 26b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2011
Angehörige der Armee, die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2011 dieser Verordnung einen Grundausbildungsdienst für Kader begonnen haben und die diesen am Stück leisten, erhalten bis zum 31. Dezember 2012 Soldzulagen nach bisherigem Recht.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
7. November 2011 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer